Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Hat das volljährige Kind eigenes Vermögen, welches z.B. durch Verwandte in der Vergangenheit angespart wurde, so ist dieses Vermögen vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfes einzusetzen (aus § 1602 Abs. 2 BGB
indirekt zu entnehmen).
Es wird jedoch ein Schonvermögen zugestanden, welches nicht verbraucht werden muss, sondern als Notgroschen verbleiben darf. Dieses wird nach Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen zwischen 2.500,00 € und 3.000,00 € anzusetzen sein.
Sollte ich eine Frage übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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