Sehr geehrter Ratsuchender,
einleitend sei vorausgeschickt, dass ein Kind gegen seine Eltern einen Anspruch auf den sog. Ausbildungsunterhalt hat. Dieser Anspruch besteht für die erste, angemessene Berufsausbildung. Angemessen ist dabei eine Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes entspricht.
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht gegen die Eltern, also gegen beide Elternteile, die sich entsprecnd Ihrer Leistungsfähigkeit an dem Unterhalt anteilig zu beteiligen haben.
Die Höhe des Ausbildungsunterhalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Der von Ihnen genannte Satz stellt einen Pauschalbetrag für auswärts wohnende Studenten dar. Der genaue Unterhaltsbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung verschiedenster Faktoren, wobei Ausgangspunkt die Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle sind, wonach Abweichungen von dem Pauschalbetrag nach oben, vor allem aber auch nach unten möglich sind.
Was die Dauer der Unterhaltspflicht angeht, gilt folgendes: Grundsätzlich ist Unterhalt für die gesamte Dauer der Ausbildung zu leisten. Dabei gilt zunächst das sog. Gegenseitigkeitsprinzip, wonach der Auszubildende verpflichtet ist, die Ausbildung zielstrebeig zu betreiben, um in angemessener Zeit zur Selbstunterhaltung in der Lage zu sein.
Ein "Bummelstudium" muss nicht finanziert werden. Anhaltspunkt für eine angemessene Studiendauer sind die Regelstudienzeiten, wie Sie auch fürs Bafög maßgeblich sind.
Auslandssemester sind auch unterhaltspflichtig, Urlaubssemester in der Regel nicht. Maßgeblich ist, ob diese Sondersemester zur Ausbildung gehören bzw. ihr dienlich ist. Reine "Spaßsemester" sind nicht erfasst.
Übrigens sind Sie berechtigt, sich den zügigen Studienfortgang durch Vorlage von Scheinen oder Zwischenprüfungszeugnissen nachweisen zu lassen. Eine Verweigerung dieses Nachweises kann zu einem zeitweiligen oder endgültigen Anspruchsverzicht führen.
Ich rate Ihnen folgende Vorgehensweise: Verweisen Sie Ihren Sohn zunächst einmal darauf, Bafög zu beantragen. Er wird dann entweder einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid erhalten. Darin wird ausgewiesen sein, wie hoch der monatliche Lebensbedarf ist und wieviel davon aus Bafög-Mitteln übernommen wird. Ergibt sich eine Differenz zwischen dem Förderungssatz und dem Bedarfssatz, so ist dies der (Mindest-) Anspruch, den der Sohn noch gegen Sie und seine Mutter hat. Anschließend können Sie prüfen, wer von Ihnen wieviel hiervon übernehmen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwlt