Sehr geehrter Ratsuchender,
das Einkommen des Sohnes wird auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausbildungsvergütung, sondern um Einnahmen aus einer vorbereitenden Maßnahmen.
Demzufolge findet der Grundsatz der hälftigen Anrechnung bis zur Volljährigkeit hier keine Anwendung. Von der Vergütung sind jedoch damit im Zusammenhang stehende Mehraufwendungen auf konkreten Nachweis abzuziehen, sowie ein großzügiges Taschengeld. Dieses kann sich in Höhe bis zu 10% des Bedarfes bewegen; unter Umständen auch höher, wenn auch bisher wegen bestimmter Hobbys ein höheres Taschengeld erforderlich war.
Ab Volljährigkeit wird das Einkommen in voller Höhe angerechnet. Unter Umständen können Abzüge wegen Mehraufwendungen in Betracht kommen.
Weiter wird auf den Bedarf des Sohnes ab Volljährigkeit das Kindergeld in voller Höhe angerechnet und die Mutter ist ab Volljährigkeit neben Ihnen anteilig nach den Einkkommensverhältnissen ebenfalls zum Barunterhalt verpflichtet.
Darüberhinaus ist der Sohn aber auch verpflichtet, sich nachhaltig um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Es muss von ihm erwartete werden, dass er sich auch über seinen Wohnort hinaus um einen Ausbildungsplatz bemüht. Diese Bemühungen muss er Ihnen auch nachweisen. Bemüht er sich nicht ausreichend, kann sein Unterhaltsanspruch auch ganz entfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 25.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Tag, Frau True-Bohlen,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nun muß ich nochmals nachfragen:
" Von der Vergütung sind jedoch damit im Zusammenhang stehende Mehraufwendungen auf konkreten Nachweis abzuziehen, sowie ein großzügiges Taschengeld" Was heißt das?
Wenn ich 480 Euro Unterhalt zahle, wir wirkt sich das dann auf den Unterhaltsanspruch aus? ( 200 bzw. 400 Euro Einnahmen meines Sohnes)? Wie hoch ist er dann?
Ab Volljährigkeit: Das Einkommen meines Sohnes fällt ab 31.07.2007 weg und keine Ausbildungsstelle in Sicht. Was muß dann gezahlt werden? Da er als Volljähriger keinen Kindesunterhalt mehr erhält sondern Unterhalt wegen Ausbildung. Nur wenn er keine Ausbildung beginnt?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
hat Ihr Sohn Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Maßnahme (z.B. Fahrtkosten), könnten diese zunächst auf Nachweis von den 200,00 EUR bzw. 400,00 EUR in Abzug gebracht werden. Dazu machen Sie keine Angaben, so dass ich von keinem Abzug ausgehe. Ledeglich ein Taschengeld wäre abzuziehen. Dieses kann bis zu 10% des Bedarfes betragen, wäre aber auch Einzelfallbeurteilung. Ich nehme das Taschengeld mit 45,00 EUR im Monat an, so dass auf die 480,00 EUR 155,00 EUR bzw. 355,00 EUR anzurechen wären. Es ergeben sich dann Ansprüche in Höhe von 325,00 EUR bis 01/07 und 125,00 EUR ab 02/07.
Der Unterhalt ab Volljährigkeit kann hier nicht berechnet werden. Solange der Sohn noch bei einem Elternteil wohnt, richtet sich der Bdarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.
Ob Ihr Sohn hingegen überhaupt noch einen Anspruch hat, richtet sich danach, wie und ob er sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Ich hatte bereits ausgeführt, dass er diese Bemühungen nachweisen muss. Findet er keinen Ausbildungsplatz, ist er auch verpflichtet, zumindest übergangsweise, Aushilfsjobs anzunehmen.
Bemüht sich Ihr Sohn somit nicht um einen
Ausbildungsplatz und "dümpelt" vor sich hin, kann sein Anpruch vollständig entfallen. Sie sind nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, wenn der Sohn sich nicht ausreichend um einen Ausbildugsplatz bemüht und auch keine anderweitige Tätigkeit aufnimmt.
Eine abschließende Beurteilung ist aber nur nach einer genaueren Prüfung möglich. Dazu müssten die Bewerbungen des Sohnes und sonstige Bemühungen genau bekannt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle