Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass die Tochter aus der Ehe von Mann1 und der Exfrau stammt. Dann ist Mann1 nach § 1592 Nr. 1 BGB rechtlich der Vater, auch wenn ein Vaterschaftstest ergeben sollte, dass er als Vater ausgeschlossen ist. Mann1 müsste dann die Vaterschaft anfechten, wobei allerdings nach
§ 1600 b I BGB eine Frist von 2 Jahren gilt, die mit der Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, beginnt. Wenn Mann1 wirklich erst jetzt von der Aussage der Exfrau erfahren und vorher nie Zweifel an der Vaterschaft bestanden, könnte er anfechten. Man wird aber prüfen müssen, ob es nicht schon vorher Zweifel gab, so dass die Frist abgelaufen wäre.
Ab Volljährigkeit hat auch das Kind mit der Frist von 2 Jahren nach § 1600 b Nr. 3 BGB die Möglichkeit die Vaterschaft anzufechten. Die Frist der Mutter ist sicher abgelaufen, da Sie ja ja von Anfang an wusste, wer der Vater ist, zumindest aber die Unklarheit kennen musste.
Wenn die Vaterschaft von Mann1 angefochten wurde, müsste in einem weiteren Verfahren die Vaterschaft des Bruders festgestellt werden.
Den Antrag müsste die Mutter, das volljährige Kind oder der vermeintliche Vater stellen.
Ein Unterhaltsregress kann wegen § 1600 d IV BGB grundsätzlich erst ab Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden.
In Ausnahmefällen, kann § 1600 d IV BGB durchbrochen werden, wenn die Berechtigten sich weigern, für eine Feststellung der Vaterschaft des biologischen Vaters zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2008, Az.: XII ZR 144/06).
Es ist in diesem Ausnahmefall eine Indizienfestellung der Vaterschaft im Unterhaltsregreßverfahren möglich. Dafür muss aber klar sein, wer der biologische Vater ist. Ansonsten muss erst die Vaterschaft gerichtlich geklärt werden.
Der Scheinvater Mann1 könnte dann nach § 1613 II Nr. 2 a BGB seine Ansprüche gegen den echten Vater rückwirkend ab Geburt des Kindes geltend machen. Er kann den von ihm gezahlten Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zurückfordern. Sehr hohe Forderungen können für den Verpflichteten eine unbillige Härte darstellen, gem. § 1613 III BGB.
Die Sache ist also schwierig und hier sollte dringend anwaltliche Hilfe eingeholt werden, zumal hier erhebliche Unterhaltszahlungen im Raum stehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt