Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Bei Nutzung eines Firmenwagens können Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden.
2.
Die Privatnutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, der das Einkommen erhöht. Es ist richtig, dass der Nettobetrag zu berücksichtigen ist.
3.
Steuererstattungen sind in voller Höhe als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Darauf, was der Steuererstattung zugrundliegt, kommt es nicht an.
4.
Nach §§ 1613,1585b BGB
kann Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert worden, in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Ob Sie danach im Falle einer früheren Falschberechnung des Unterhalts rückwirkend höheren Unterhalt verlangen könnten, kann ich aufgrund Ihrer Angaben leider nicht einschätzen.
5.
Wenn jetzt eine Neuberechnung des Unterhalts einen höheren Unterhaltsanspruch ergeben sollte, könnten Sie für die ZUKUNFT den höheren Unterhalt verlangen. Insbesondere ist bei wesentlichen Einkommensveränderungen eine Unterhaltsneuberechnung vorzunehmen.
Für die Vergangenheit gilt das unter Ziff. 4 ausgeführte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Diese Antwort ist vom 03.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Bei der Neuberechnung des Unterhalts muss aber auch das Unterhalt von der EX Frau neu berechnet werden abzüglich der inkraftretung der Lebensgemeinschaft sowie die Staffelung wenn die Kinder beispielsweise in die Schule eingeschuld werden.
Habe in Meiner heutigen Frage auch wegen einer Berechnung gebeten.
Es würde mir eine Kurze Berechnung mit den nötigen Zahlen erstmal ausreichen.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Eine Unterhaltsberechnung hatten Sie in Ihrer Frage NICHT erbeten.
2.
Eine Unterhaltsberechnung ist auf der Grundlage der erteilten Informationen leider auch NICHT möglich.
Wie Sie richtig erkannt haben muss bei einer Neuberechnung des Unterhalts auch der Unterhalt der Ex-Frau neu berechnet werden. Hierfür fehlen mir aber die erforderlichen Informationen.
Auch die wiedergegebene ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
3.
Ich kann lediglich den Kindesunterhalt berechnen.
Aus den genannten Zahlen ergibt sich ein aktuelles Gesamteinkommen des Mannes in Höhe von 3.713,-- €.
Nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich unter Berücksichtigung des anteiligen hälftigen Kindergeldes folgender Kindesunterhalt:
Kind 1: 374,-- €
Kind 2: 314,-- €
Kind 3: 314,-- €
4.
Im Übrigen rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit einer konkreten Unterhaltsberechnung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann