Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
1. Kinder sind zum Umgang mit den erforderlichen Gegenständen (Kleidung, Hygieneartikel) auszustatten, es obliegt nicht dem Umgangsberechtigten, diese anzuschaffen (AG Monschau FamRZ 2004, 287)
2. Grundsätzlich können Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn diese nicht nur gelegentlich oder in geringem Umfang anfallen, entweder als Mehrbedarf bei der Bemessung des zukünftigen laufenden Unterhalts oder bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen auch rückwirkend als Sonderbedarf iSd § 1613 II Ziff.1 BGB verlangt werden (Kalthoener/Büttner, 6. Aufl., Rz. 202, 309). Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle die Notwendigkeit der Nachhilfe. (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.05.2000, Az. 6 WF 101/00). Der notwendige Nachhilfeunterricht führt also zu einer erhöhten Unterhaltspflicht, ggf. tatsächlich hälftig als Sonderbedarf.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt