Sehr geehrte Fragende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Aktien
Sie schreiben, dass Sie die Aktien aus dem Erbe Ihres Mannes gekauft haben, weil Sie die Finanzen geregelt haben. Daraus folgt meiner Ansicht nach folgendes:
Entweder hatten Sie den Auftrag, über das ererbte Vermögen Ihres Mannes zu verfügen. In dem Fall müssten Sie die Aktien gem. § 667 BGB
an Ihren Mann rausgeben, bzw. dem von ihm verlangten Verkauf zustimmen.
Oder Sie haben gar nicht sein Geld angelegt, sondern Ihres. Dann müssten Sie ihm den Wert seines ererbten Vermögens erstatten, d.h. ihm das Geld in bar auszahlen. Weiter müsste man in diesem Fall über die gezogenen Nutzungen (= Zinsersparnis) nachdenken.
2. Vermögen und Unterhalt
Im Falle der Scheidung regelt sich die Anrechnung des Vermögens des unterhaltsbedürftigen Ehepartners nach § 1577 III BGB
. Danach gilt, dass grundsätzlich die Verwertung des Vermögens bis auf einen Sockelbetrag für Notfälle zugemutet werden kann.
Diese harte Regelung gilt jedoch im Rahmen des Trennungsunterhaltes nur eingeschränkt. Grundsätzlich ist zwar auch dort die Verwertung des Vermögens des Unterhaltsberechtigten nicht ausgeschlossen (woraus seine Auskunftspflicht folgt). Aufgrund der Vorläufigkeit der Trennung ist jedoch die Verwertungsobligenheit hier noch nicht so hoch.
Ob und in welcher Höhe Sie ggf. verpflichtet sein könnten, Vermögen unterhaltsmindernd einzusetzen, kann hier nicht beurteilt werden. Hierzu sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, da es u.a. auch davon abhängt, wieviel Vermögen vorhanden ist und woher das Vermögen stammt.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 10.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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