Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
Der Verdienst des Kindes ist jeweils zur Hälfte auf den Barunterhalt wie auch auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen. Zahlen Sie aber tatsächlich Barunterhalt unterhalb des Existenzminimums von derzeit 453,-- €, wird erst ab Erreichen dieses Betrages eine entsprechende Anrechnung vorgenommen.
Generell schuldet das Kind seinerseits die zügige Aufnahme einer Ausbildung. Zwar wird dem Jugendlichen dabei eine gewisse Orientierungsphase (1-3 Monate) zugebilligt. Weist er allerdings nicht (ggf. rechtzeitig zum Ende der Orientierungsphase) nach, dass er entweder eine gewünschte Ausbildung beginnt oder eine weiterführende Schule besucht, entfällt der Unterhaltsanspruch.
Sie sollten unbedingt auf das Kind einwirken, damit es seine Ausbildung beginnt. Dazu sollten Sie ihm auch vor Augen führen, was es bedeutet, wenn sein Unterhaltsanspruch endet. Dann ist es nämlich unterhaltsrechtlich gezwungen, jedweden Hilfsjob zu übernehmen. Sike sollten auch überprüfen, ob bei einer derart laxen Erziehung Ihres Kindes eine Sorgerechtsübertragung an Sie oder einen Dritten nicht sinnvoll wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit der summarischen Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de