Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sind verpflichtet, dem JA ggü. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung Ihres Einkommens und Ihres Vermögens zu machen. Das JA nimmt hier die Rechte des Unterhaltsberechtigten wahr. Wenn Sie der Anfrage des JA nicht nachkommen, können gerichtliche Schritte gegen Sie geltend gemacht werden.
Die Schenkung gehört auch zu Ihrem Vermögen und als Bestandteil desselben haben Sie hierzu auch Auskunft zu geben.
Grundsätzlich berechnet sich der Unterhaltsanspruch aus dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Wenn der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen nicht bestritten werden kann, hat der Unterhaltsverpflichtete auch sein Vermögen einzusetzen, denn es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass zur Sicherung des Minderjährigenunterhalts auch auf den Vermögensstamm zurückgegriffen werden darf.
Verbrauchen Sie aus unterhaltsrechtlich nicht zu billigenden Umständen Vermögen, so können Ihnen hypothetische Vermögenserträge angerechnet werden, um zumindest das Existenzminimum den Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes zu sichern.
Wenn Sie unverschuldet arbeitslos werden, obliegt es Ihnen, jede Tätigkeit anzunehmen, auch wenn diese nicht Ihrem Ausbildungsniveau entspricht. Es kann auch von Ihnen verlangt werden, sich überörtlich nach Anstellungen umzusehen. Tun Sie das nicht, können Sie bei der Berechnung des Unterhalts mit einem fiktiven Einkommen angesetzt werden, sprich mit Einkommen, dass Sie tatsächlich nicht verdienen, aber bei zumutbarem Einsatz Ihrer Arbeitskraft verdienen könnten. Hier stellt sich die Frage nach der Vermögensverwertung ganz konkret, denn wenn der Unterhaltsbetrag einem Einkommen entnommen wird, dass Sie tatsächlich nicht verdienen, so werden Sie, wenn Sie den Unterhalt nicht aus Ihrem Einkommen bestreiten können, Ihr Vermögen verwerten müssen, soweit Ihnen dies zumutbar ist (die Verwertung darf nicht soweit gehen, dass Ihr eigener Unterhalt nicht mehr gesichert ist).
Allerdings können Sie die Unterhaltslast an die aktuelle Einkommenssituation anpassen lassen. Von daher empfiehlt sich, dem JA gleich mitzuteilen, dass und wann das Arbeitsverhältnis erlischt, so dass der Umstand der baldigen Arbeitslosigkeit bei der Berechnung des Unterhalts seitens des JA gleich berücksichtigt werden könnte.
Einen Schutz vor dem JA gibt es nicht. Sie könnten zwar einfach davon absehen, dass ererbte Vermögen anzugeben. Das JA würde auch nicht anlasslos eigene Ermittlungen anstellen, ob Ihre Angaben auch richtig sind. Spätestens aber dann, wenn der Kindsmutter oder dem Kind bekannt würde, dass Vermögen vorhanden ist, könnte auf dem Gerichtsweg - also im Falle einer Unterhaltsklage - Beweis über Ihre Vermögenslage erhoben werden, wobei dann spätestens zu diesem Zeitpunkt Ihre Vermögenslage offenkundig werden würde. Sie können das Vermögen in den Kauf einer Immobilie investieren. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Anteil i. H. v. bis zu 25% des Bruttoeinkommens zur Altersvorsorge verwendet werden kann. Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob nicht etwa schon eine angemessene Altersversorgung besteht, weshalb in dem Fall eine Berücksichtigung von bis zu einem Viertel des Bruttolohnes zu einer Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten führt, was nicht sein soll. Im Übrigen wäre auch die gekaufte Immobilie Vermögen. Das unterhaltsberechtigte Kind könnte daher für den Fall, dass Ihr Einkommen zum Unterhalt nicht ausreicht, die Beleihung der Immobilie fordern.
Zu beachten ist aber, dass sich die Frage der Vermögensverwertung bei Ihnen (nur) dann stellen wird, wenn Sie nicht leistungsfähig sind, Ihr Einkommen als nicht zur Unterhaltung des Kindes ausreicht. In dem Fall darf auf das Vermögen zugegriffen werden, so dass Ihnen im Ergebnis zu raten ist, die Zeit der Erwerbslosigkeit möglichst kurz zu halten, um sich nicht dem Vorwurf der Verletzung Ihrer Erwerbsobliegenheit auszusetzen (und damit der Anrechnung eines fiktiven Einkommens).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA