Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
1.) Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf das Vermögen. Geschuldet wird im Rahmen der Auskunfspflicht gemäß § 1605 BGB
( nachzulesen über unsere Homepage) eine in sich geschlossene, systematische Zusammenstellung von Einkünften und Vermögen. Hintergrund ist der, dass Zinseinkünfte unterhaltsrechtlich relevant sind und im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern auch eine Verwertung des Vermögens in Betracht kommen kann. Ihr Freund ist daher hinsichtlich des Kindesunterhaltes für den Sohn zur Auskunft verpflichtet. Diese Auskunft hat auch gegenüber der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin zu erfolgen.
Der Geldbetrag der Eltern dürfte kein Problem sein, da es sicherlich zwischen Ihrem Freund und den Eltern eine schriftliche Vereinbarung geben wird, die Ihren Freund ermächtigt, das Geld der Eltern für diese anzulegen und die er im Streifall auch vorlegen kann.
Die Kindesmutter könnte die Auskunft, dass kein Vermögen vorhanden ist, anzweifeln. Dann kann Ihr Freund verpflichtet sein, seine erteilte Auskunft eidesstattlich zu versichern.
2.) Eine Höherstufung richtet sich in erster Linie nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Da Ihr Freund nur zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, käme für den Sohn eine Höherstufung in Betracht. Hinsichtlich der Tochter, um deren Ansprüche es hier nicht geht, wären aber auch die tatsächlichen Zahlungen von Bedeutung.
3.) Sie sind weder zur Auskunft verpflichtet, noch wird Ihr Einkommen bei einer Berechnung herangezogen.
4.) Auch als Ehefrau gilt das zu Frage 3) Gesagte. Eine Regelung in einem Ehevertrag zu Lasten der minderjährigen Kinder ist nicht möglich.
5.) Einen Anspruch auf die Hälfte der Steuerrückerstattung hat die Kindesmutter nicht. Die Steuerrückerstattung wird aber ebenfalls bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Sie wird als Einnnahme in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt worden ist, angenommen. Das monatliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöht sich dann jeweils um den zwölften Teil der Steuerrückerstattung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 22.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Erstmal vielen Dank für die Antwort, das beruhigt mich schon etwas. Hab allerdings noch eine Verständnisfrage zu 2.) und 5.) :
2.) Wenn ich ihre Antwort richtig verstehe richtet sich die Höherstufung ausschließlich nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ?
5.) Wenn die Steuer auf letztes Jahr angerechnet wird und er aber dieses Jahr versetzt wurde (unfreiwillig) und dadurch weniger verdient zählt dann trotzdem das höhere Vorjahreseinkommen oder wird mit dem neuen Wert gerechnet und die Steuer darauf angerechnet ?
Danke im Voraus für die Beantwortung!
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Frage 2) haben Sie meine Antwort richtig verstanden. Dazu ist in den für Ihren Wohnort geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien auch ausgeführt, dass die monatlichen Unterhaltsrichtsätze auf drei Unterhaltspflichten bezogen sind. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrige/höhere Gruppen angemessen sein. Es kommt somit auf die Anzahl der Berechtigten an.
Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen, nach dem sogenannten In-Prinzip. Ist die Steuererstattung im Jahr 2007 erfolgt, wird sie für 2007 angerechnet. Ist sie im Jahr 2008 erfolgt, wird sie für 2008 angerechnet.
Ist die Steuererstattung für 2006 im Jahre 2007 erfolgt und liegt noch kein Steuerbescheid für 2007 vor, kann es zu einer besonderen Berechnung kommen.
Hat es 2008 keine Erstattung gegeben, kann aber trotzdem eine Anrechnung erfolgen. Dieses geschieht vor dem Hintergrund, dass ein Unterhaltspflichtiger gehalten ist, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört auch die Einkommessteuererklärung. Ist wegen der Unterhaltszahlungen erneut eine Erstattung zu erwarten, wird diese in eine Berechnung einfließen können, auch wenn tatsächlich noch keine Erstattung erfolgt ist. Es ist daher gesondert zu prüfen, ob es auch für das Jahr 2007 zu einer Erstattung kommen würde.
Hat jetzt eine Einkommensreduzierung stattgefunden, erfolgt die Berechnung mit dem reduzierten Einkommen und der Steuererstattung, wenn sie 2008 erfolgt ist oder unter Umständen mit einer angenommen, wie oben ausgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle