Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab zum Verständnis:
Das Bundeszentralregister (BZRG) kennt seit dem 01.05.2010 insgesamt 3 Formen des Führungszeugnisses; so gibt es das „normale" Führungszeugnis (§30Abs.1 BZRG
), ein Führungszeugnis für Behörden (§30 Abs.5 BZRG
) sowie seit dem 1.5.2010 das „erweiterte Führungszeugnis" (§§30a
, 31 Abs.2 BZRG
).
Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich nach §32 Abs.1 BZRG
, §§ 4
bis 16 BZRG
. §32 Abs. 2 enthält wiederum einen Katalog von Eintragungen, die in ein normales Führungszeugnis nicht aufgenommen werden; Abs. 3 – 5 des §32 BZRG
weitergehende Rückausnahmen zu Abs.2.
b) „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"
Hier sind insb. §32 Abs.3 und Abs.4 zu beachten. Ein Arbeitgeber aus der Privatwirtschaft hat keinen Anspruch auf ein solches Führungszeugnis.
c) „Erweitertes Führungszeugnis"
§32 Abs. 5 BZRG
, insb. Werden Verurteilen nach §§171
, 180a
, 181a
, 183
bis 184f StGB
(Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) sowie nach §225 StGB
(Misshandlung von Schutzbefohlenen) und §§232
bis 233a
, 234
, 235
oder § 236 StGB
(Straftaten gegen die persönliche Freiheit) aufgenommen.
Wichtig für Sie ist jedoch zu wissen, dass nicht jeder beliebige Arbeitgeber das Recht hat, von Ihnen ein solches erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Vielmehr wird der Personenkreis, der ein solches Führungszeugnis verlangen kann, durch §30a BZRG
klar eingeschränkt; der Anspruch kommt am ehesten in Betracht, wenn der Bewerber im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen hat (vgl. §30a Abs.1 Nr.2
lit. b), c) BZRG). Das können sowohl Arbeitgeber aus der Privatwirtschaft als auch Behörden sein.
Man soll immer prüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich im Sinne von §§30a
, 31 BZRG
zur Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses überhaupt berechtigt ist.
Zu Ihren Fragen:
1. Meine Frage ist nun, ob ich Eintragungen in einem erweiterten Führungszeugnis zu erwarten habe?
Ja (man muss aber prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis (Kontakt zu Minderjährigen) vorliegen,
§ 32 BZRG
:
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
somit die nach §64
, 61 StGB
.
2. Meines Erachtens nach kommt eine Frist von 5 Jahren nach Beendigung der Bewährungszeit bzw. Führungsaufsicht in Frage, oder ?
Die Fristenberechnung ist nicht unkompliziert und ist von gesamten Eintragungen abhängig, ich kann daher die Frage nicht beantworten. Sie können aber im Rahmen einer Auskunft dies erfahren:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html
3. Ich benötige kein Führungszeugnis für Behörden, aber eventuell ein erweitertes Führungszeugnis !!
Wenn Sie ein erweitertes Führungszeugnis nicht für Behörden benötigen, dann wird dort die Eintragung nach §64 StGB
auch stehen, § 32 BZRG
. Es spielt keine Rolle, ob eine Behörde oder privater Arbeitgeber das Zeugnis braucht.
4. Sind die Inhalte gleich ?
ja
5. Ist die Unterbringung nach § 64 StgB eine Sache, für die es keine Ablauffrist gibt ?
Doch es gibt eine Ablauffrist, denn
§ 45 Tilgung nach Fristablauf
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
6. Wie ist das mit den Fristen der § 25 JuSchG
und § 45 StGB
?? Gelten dafür die Fristen ?
Ja, nur für die Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus gelten keine Fristen, vgl. ober § 45 BZRG
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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