Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Nein, die Arbeitsagentur kann der Unterbrechung nicht widersprechen oder Sperrzeiten verhängen.
2. Ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich.
3. Negative Auswirkungen auf die Bezugsdauer und Höhe der Auszahlungen hat die Unterbrechung nicht.
4. Nein, eine vorherige Arbeitssuchendmeldung ist nicht erforderlich. Zur Beendigung der längerfristigen Unterbrechung müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos melden (§ 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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