Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
De Gesellschafter einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 9 GmbHG
anteilig dafür einzustehen, daß zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH der Wert des Gesellschaftsvermögens nicht mehr das Stammkapital (abzüglich üblicher Gründungskosten) erreicht (BGHZ 80, 129
, 140 ff ). Regelmäßig ist anhand einer - der Eröffnungsbilanz zumindest ähnlichen - Vermögensbilanz, der sogenannten Vorbelastungsbilanz, festzustellen, ob das der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern versprochene Stammkapital wenigstens im Augenblick der Eintragung der GmbH tatsächlich seinem Werte nach unversehrt zur Verfügung steht. Bei dieser Bilanz wird das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nach Fortführungsgrundsätzen mit seinen wirklichen Werten so bewertet, als würde es im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft (erstmals) als Einlage eingebracht. Nach diesen Grundsätzen wird es nicht zu beanstanden sein , den „Vortrag auf neue Rechnung" in die Bilanz einzustellen. Demgegenüber wird der Jahresfehlbetrag nur bis zum Stichtag berücksichtigt werden können, wobei der Insolvenzverwalter. D.h. hat der Insolvenzverwalter als Stichtag den 24.01. benannt, dann werden die Entwicklungen nach dem 24.01. werden nicht relevant sein. Um die Haftung nach § 9 GmbHG
zu entkräften werden Sie durch Unterlagen belegen müssen, dass das Stammkapital der Gesellschaft im Gründungsstadium nicht angegriffen oder verbraucht worden oder sogar ein darüber hinausgehender Verlust entstanden ist
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Hallo Frau Petry Berger,
ich bitte grundsätzlich um klare Antworten auf die gestellten Fragen.
Hier eine Übersicht der Fragen die noch nicht 100%ig klar sind:
- Können für die Argumentation auch Investitionen herangezogen werden um darzulegen das das Stammkapital seinem Werte nach noch vorhanden ist? Nach Ihrer Formulierung würde ich das so deuten "nach Fortführungsgrundsätzen mit seinen wirklichen Werten".
- Heißt dieser Satz in Kurzform das es vom Insolvenzeverwalter korrekt ist den Vortrag auf neue Rechnung zu berechnen: "Nach diesen Grundsätzen wird es nicht zu beanstanden sein , den „Vortrag auf neue Rechnung" in die Bilanz einzustellen."?
- Der Jahresfehlbetrag fürs gesamte Jahr wurde anteilig berechnet (24/365) - ist das somit auch korrekt?
- Liegt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters vor, wenn dieser auf die Unterbilanzhaftungs-Thematik nicht hingewiesen hat?
- An wen können wir uns zur Erstellung der Vorbelastungsbilanz in Berlin/Potsdam wenden? Wie teuer wird das ungefähr? Sollte das evlt. unserer alter Steuerberater machen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
- Können für die Argumentation auch Investitionen herangezogen werden um darzulegen dass das Stammkapital seinem Werte nach noch vorhanden ist? Nach Ihrer Formulierung würde ich das so deuten "nach Fortführungsgrundsätzen mit seinen wirklichen Werten". Ja, wobei das jeweilige Investitionsobjekt nach dem Wiederbeschaffungswert oder nach dem Wert der Sache als Vollstreckungsobjekt für die Gesellschaftsgläubiger zu bewerten ist (streitig).
- Heißt dieser Satz in Kurzform das es vom Insolvenzverwalter korrekt ist den Vortrag auf neue Rechnung zu berechnen: "Nach diesen Grundsätzen wird es nicht zu beanstanden sein , den „Vortrag auf neue Rechnung" in die Bilanz einzustellen."? Ja, denn in der Vorbelastungsbilanz sind auch die von der „Vorgesellschaft" bis zum Zeitpunkt der GmbH-Eintragung erwirtschafteten Fehlbeträge als Verbindlichkeiten zu passivieren.
- Der Jahresfehlbetrag fürs gesamte Jahr wurde anteilig berechnet (24/365) - ist das somit auch korrekt? Meiner Auffassung nach: Nein. Denn mit der Vorbelastungsbilanz ist festzustellen, ob das der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern versprochene Stammkapital im Augenblick der Eintragung der GmbH tatsächlich seinem Werte nach unversehrt zur Verfügung steht. Wird die Jahresbilanz auf den Eintragungszeitpunkt anteilig „heruntergerechnet", dann werden hierdurch faktisch die Entwicklungen nach der Eintragung berücksichtigt. Solchen Bilanzwerten wird daher nur Indizwirkung zukommen.
- Liegt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters vor, wenn dieser auf die Unterbilanzhaftungs-Thematik nicht hingewiesen hat? Ihre Sachverhaltsschilderung reicht zur verbindlichen Beantwortung dieser Frage leider nicht aus, da nicht bekannt ist mit welchen Aufgaben/Beratungen der Steuerberater im Gründungsstadium beauftragt war und ob er umfassende Kenntnis über sämtliche Geschäftsvorfälle hatte. Hat der Steuerberater im Rahmen seiner Tätigkeit eine Unterbilanzierung festgestellt, wird ein unterlassener Hinweis hierauf haftungsbegründend sein.
- An wen können wir uns zur Erstellung der Vorbelastungsbilanz in Berlin/Potsdam wenden? Wie teuer wird das ungefähr? Sollte das evtl. unserer alter Steuerberater machen? Mit der Erstellung der Vorbelastungsbilanz kann ein Steuerberater beauftragt werden. Hierfür werden Kosten in Höhe von mindestens rund EUR 600,- entstehen. Aufgrund der möglicherweise bestehenden Pflichtverletzungen Ihres bisherigen Steuerberaters sollte ggf. ein anderer Steuerberater die Vorbelastungsbilanz erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bitte ich die Tippfehler in meiner Antwort vom 27.06. zu entschuldigen - vor dem Einstellen der Antwort war mir leider ein Korrekturlesen nicht möglich. Weiterhin ergänze ich meine Ausführungen wie folgt: Für die Feststellung der haftungsbegründenden Unterdeckung ist eine stichtagsbezogene Vorbelastungsbilanz, wobei die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister der maßgebliche Zeitpunkt ist, zu erstellen. In diese Bilanz sind die Aktiva nicht mit den fortgeschriebenen Buchwerten aus der Eröffnungs- oder einer bereits vorliegenden Jahresbilanz, sondern mit den echten Fortführungs- oder Liquidationswerten anzusetzen. Einer fortgeschriebenen Jahresbilanz über den Stichtag hinaus, wie sie der Insolvenzverwalter in Ihrem Fall offensichtlich erstellt hat, kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen. Weiterhin kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater gem. § 280 BGB
unter der Voraussetzung in Betracht, dass diesem im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung hinsichtlich der Gesellschaftsgründung Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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