Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Der Hausverwalter hat die notwendigen Maßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung durchzuführen, um u.a. den Bestand des Gemeinschaftseigentums zu sichern. Wenn also die Sträucher das Gemeinschaftseigentum zu schädigen drohen, wird er den entsprechenden Sondereigentümer auffordern müssen, hier tätig zu werden. Wenn Sie schildern, dass hier ggf. Handwerkern der Zugang verweigert wurde, hat er ja offenbar sogar selbst versucht, die Beseitigung vornehmen zu lassen.
Wenn der Sondereigentümer sich hier weiter weigert, sollte ein entsprechender Beschluss beantragt werden. Hierauf sollten Sie bei der Hausverwaltung hinweisen und ggf. selbst beantragen, dass ein entsprechender TOP für die nächste Versammlung aufgenommen wird.
Wenn dann ein Schaden am Gemeinschaftseigentum entsteht, für dass das die Sträucher des Nachbarn verantwortlich sind, können diesem auch die Kosten der Schadensbeseitigung auferlegt werden. Besser ist es aber natürlich, wenn ein solcher Schaden gar nicht entsteht und man dann über die Beseitigungskosten streiten muss. Daher sollten Sie tatsächlich darauf hinwirken, dass die WEG einen entsprechenden Beschluss auf Beseitigung/Kürzung der Sträucher fasst. Sie selbst können sich nicht durch ein Schreiben aus der Haftung nehmen - entweder haftet die Gemeinschaft zusammen oder eben der Sondereigentümer allein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: http://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers