Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, so besteht bzgl. der 35 % der Lebensversicherungssumme auch nach Auszahlung der Sparkasse ein überschüssiger Betrag, welcher sich auf dem Konto der Erbengemeinschaft befindet.
Sollte also nach Befriedigung des Gläubiges Sparkasse von der Lebensversicherungssumme ein Guthabenbetrag übrig bleiben, so gebührt diesen den aus der Lebensversicherung Begünstigten Kindern des Verstorbenen. (es sei denn, dieser hat diesbezüglich noch etwas anderes geregelt)
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Lebensversicherungsvertrag.
Ein anderes Problem ist es, dass sich diese Summe auf einem Konto der Erbengemeinschaft befindet, über das (so vermute ich) nur die Erben gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sind.
In diesem Fall würde die Ex-Ehefrau also über die Auszahlung des Summe mitentscheiden / einzig wegen der nur gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis.
Im Fall einer Verweigerung müssten dann die Kinder als Berechtigte an der Lebensversicherung einen Titel gegen die Erbengemeinschaft erwirken, der (schlimmstenfalls) die fehlende Mitwirkung der Ex-Frau ersetzen könnte.
Bei der Vermischung der Guthaben mit verschiedenen Berechtigten auf ein und demselben Konto besteht eine praktische Gefahr, dass diese Guthaben vermischt und eine eindeutige Zuordnung später nicht mehr vorgenommen werden kann.
Werden die verschiedenen Guthaben allerdings exakt verwaltet und dokumentiert, so sollte es zu keinen wirklichen Vermischungen kommen. Es gibt zumindest keine Anscheinstatbestände, die etwaig auf einem Konto befindliche Guthaben stets dem Kontoinhaber zuweisen oder nach einem gewissen Zeitablauf zuweisen. (anders auch die häufig anzufindenden Treuhandkontos)
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
Diese Antwort ist vom 02.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22
18055 Rostock
Tel: 0381 25296970
Web: http://www.mv-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Medizinrecht
Hallo Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hätte noch zwei Fragen zum Verständnis
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass derzeit eine Auszahlung der Summe nur mit Zustimmung der Ehefrau meines Vaters möglich ist ?
Sollten nachweislich die Schulden die noch auf dem Sparkassenkonto bestanden durch Verkauf des Betriebs und sonstige Einnahmen gedeckt sein, haben die Kinder ein Anrecht auf 100% der einbehaltenen Summe ?
Vielen Dank erneut.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Summe lässt sich nur mit Zustimmung der Ehefrau an die Begünstigten auszahlen, wegen der nur gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis über das Erbengemeinschaftskonto.
Der Anspruch der begünstigten Kinder erstreckt sich dann auf den überschüssigen Betrag aus der Lebensversicherung. Nach Ihren Angaben ist dies ja der einzige Posten, der nicht der Erbengemeinschaft (also allen) zusteht.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu einfach die Möglichkeit der Online Anfrage, kontaktieren Sie mich per e-mail oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Internetseite.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de