Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Soll die Immobilie verkauft werden, müssen alle Miterben einverstanden sein. Verweigert ein Miterbe die Zustimmung, muss der Verkauf unterbleiben. Insoweit ist das Recht des Miterben, als Eigentümer nach eigenem Gutdünken über die Immobilie entscheiden zu können, vorrangig.
Können Sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht auf einen Verkauf einigen, bleibt nur die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Der Verkauf über eine Mehrheit der Mitglieder ist nicht möglich.
Der Versteigerungserlös wird in der Erbengemeinschaft anhand der Erbqoute verteilt.
Ein Schadensersatz gegen den Miterben kommt in Betracht wenn er sich durch seine jetzt auftretende Weigerung widerspüchlich verhält. Wieweit die Schadensersatzansprüche hier gehen kann nicht beurteilt werden. Wenn beispielsweise drei Wochen später ein Verkauf mit einem anderen Käufer zustande kommen würde, die restlichen Erben jetzt aber eine Versteigerung veranlasst haben, wäre zu streiten wie der Schaden zu beziffern ist.
Eventuell anfallende Notarkosten können im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft von dem "Absprungenden" zum Ausgleich verlangt werden.
Ich hoffe, ich könnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Grundsätzlich empfehle ich Ihnen sich anwaltliche Unterstützung zu holen. Gerne bin auch ich bereit Ihnen weiter zu helfen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt