Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Ob Ihnen als Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung zusteht, wenn der Arbeitgeber den Kohn nicht zahlt, ist umstritten. Verschiedene Arbeitsgerichte haben dazu unterschiedlich entschieden.
Das Zurückbehaltungsrecht wird vor allen Dingen dann bejaht, wenn der Arbeitgeber mehrfach in Verzug geraten ist, also nicht nur mit einem Gehalt, sondern schon mit mehreren Gehältern in Folge.
„Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht an der geschuldeten Arbeitsleistung ist mithin, dass der Arbeitgeber sich mit seiner Lohnzahlungspflicht in Verzug befindet. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zumutbar, weitere Arbeitsleistungen zu erbringen und dem Arbeitgeber den als Gegenleistung geschuldeten Lohn zu kreditieren (LAG Köln 1993)."
Zusammenfassend kann mal also sagen, dass dem Arbeitnehmer das Zurückbehaltungsrecht nur dann zusteht, wenn der Lohnrückstand unverhältnismäßig hoch ist, wenn nicht nur eine kurzfristige Verzögerung der Zahlung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung kein erheblicher Schaden droht und die Lohnzahlung nicht anderweitig gesichert ist.
Man muss diese Punkte zusammennehmen und ganz sicher, die Arbeit zu verweigern.
In Ihrem Fall stehen neben den alten Rechnungen auch aktuell Lohnzahlungen aus. Sie sollten daher dem Arbeitgeber eine letzte kurze Frist zur Zahlung setzen und dann von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
Die offenen Positionen fordern Sie schriftlich ein, am besten per Einschreiben und setzen eine kurze Zahlungsfrist von längstens 10 Tagen.
Reagiert der Arbeitgeber nicht können Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die offenen Forderungen auch mit anwaltlicher Hilfe einfordern, was dann auch zu einem gerichtlichen Verfahren führen wird.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.