Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner Einschätzung hat der Handwerker weder einen Anspruch auf seine Vergütung noch auf die Kosten für das Ersatzteil. Eine Handwerksleitung ist ein Werkvertrag nach §631 BGB. Der Handwerker schuldet einen bestimmten Erfolg und zwar die Herstellung bzw. Veränderung eines Werkes. Wenn der Erfolg nicht herbeigeführt wird, dann entsteht in der Regel auch kein Anspruch auf eine Vergütung. Der Anspruch auf Vergütung wird auch erst fällig wenn der Besteller das Werk abgenommen hat. Abnahme bedeutet die Entgegennahme des Werkes sowie die Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Leistung des Handwerkers war vorliegend mangelhaft, denn das Problem mit der Heizung konnte nicht behoben werden. Sie haben somit einen Anspruch auf Nacherfüllung und wenn sich der Handwerker weigert dann können Sie vom Vertrag zurück treten (Vgl. 634 BGB). In dem Fall muss der Handwerker das eingebaute Teil wieder ausbauen und Ihnen das alte Teil einbauen. Wenn das alte Teil nicht mehr vorhanden ist, dann ist er dafür schadensersatzpflichtig und muss den Zeitwert ersetzen oder Ersatz beschaffen.
Konkret rate ich dazu der Rechnungsstellung zu widersprechen und zur Nacherfüllung aufzufordern, weil die Arbeit mangelhaft ist. Zudem muss der Handwerker den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Melvin Grimm
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Vielen Dank für die Antwort.
Allerdings hatten wir mittlerweile einen anderen Heizungsinstallateur da, der die Heizung repariert hat. Kann ich trotzdem von dem Vertrag zurücktreten?
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Eine Selbstvornahme gem. § 637 wäre grundsätzlich erst nach Setzung einer angemessen Frist zur Nacherfüllung möglich gewesen. Eine Frist zur Nacherfüllung wäre grundsätzlich Voraussetzung für einen Rücktritt. Außer in den Fällen, dass der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ließe sich damit begründen, dass der Handwerker 3 Wochen im Urlaub ist und Sie Ihre Heizung selbstverständlich in der kalten Jahreszeit benötigen. Eine weitere Fristsetzung wäre nach meiner Einschätzung unzumutbar. Erst Recht weil der Handwerker seine Arbeit nicht fachgerecht ausgeführt hat und damit das Vertrauen in seine Leistung erschöpft ist. Zudem weigert er sich das alte Teil wieder einzubauen. Im Ergebnis steht Ihnen somit ein Rücktrittsrecht zu, weil die Nacherfüllung unzumutbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt