Sehr geehrter Fragesteller,
dedauerlicherweise wird das Verbot der belästigenden Telefonwerbung, trotz des Gesetzes zur Bekämpfung der unlauteren Telefonwerbung vom 26.03.2009, nach wie vor von unseriösen Firmen ignoriert. Werbeanrufe sind zwar nur dann zulässig,wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Allerdings haben Sie nur die Möglichkeit gegen die Bindung eines derartigen Vertrages, soweit nicht eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich ist, mithilfe des Widerrufsrechts vorzugehen. Ist das Widerrufsrecht verfristet, haben Sie es also nicht rechtzeitig ausgeübt, ist der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen und es besteht keine Möglichkeit mehr über § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
die Herausgabe der geleisteten Zahlungen zu verlangen. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Leistung wäre hier die Zahlung. Diese ist jedoch mit rechtlichem Grund erfolgt, da der Vertrag, der am Telefon geschlossen wurde, nicht rechtzeitig widerrufen wurde und somit Gültigkeit besitzt. Die Illegalität des Anrufes wirkt sich letztlich auf das Zustandekommen des Vertrages an sich nicht aus. Die Frage ist nur dann anders zu beurteilen, wenn eine arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB
durch den Werbeanrufes vorliegt, dann kann der Vertrag binnen Jahresfrist (§ 124 BGB
) anfochten werden mit der Folge, dass sämtliche Zahlungen erstattet werden müssen.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Diese Antwort ist vom 25.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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