Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
In der Sache geht es um das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG).
Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG sein Bevollmächtigter nach § 6 Absatz 1 ElektroG verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nach § 6 Absatz 2 ElektroG nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 ElektorG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Jeder Hersteller ist nach § 6 Absatz 3 ElektroG verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
Wer Hersteller ist, ergibt sich aus § 3 Ziffer 9 ElektroG:
"Hersteller:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
a)
Elektro- oder Elektronikgeräte
aa)
unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder
bb)
konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,
b)
Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,
c)
erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder
d)
Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;
als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt ..."
Sind Sie Hersteller, unterliegen Sie auch den Verpflichtungen aus dem ElektroG.
Bei Verstößen gegen § 6 ElektroG ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Dies ist in § 45 ElektroG geregelt.
Nach § 45 Absatz 1 ElektroG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,
4.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Elektro- oder Elektronikgerät zum Verkauf anbietet,
5.
entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer nicht ausweist.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den oben genannten Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Das Registrierungsverfahren dauert regelmäßig zwischen acht und zehn Wochen. Wenn der Antrag länger als drei Monate nicht bearbeitet worden ist, käme eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -