Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Ganz angesehen von der Gültigkeit der vorbezeichneten Klauseln ist der Rechtsordnung so etwas wie eine gutgläubige Unterzeichnung fremd. Sollten diese Klauseln gegen geltendes Recht bzw. Rechtsprechung verstoßen, so sind diese ungültig und es gelten die gesetzlichen Regelungen als Auffangtatbestand.
Mit Abnahme wird der Kaufpreis i.S.d. § 641
, 640 BGB
fällig. Vorher müssen Sie also nicht zahlen. Gleichwohl verhält es sich mit der Preisgefahr. Erst mit Abnahme geht diese auf Sie über. Vor Abnahme sind daher alle Mängel geltend zu machen. So lässt sich eine schnelle und unkomplizierte Mängelbeseitigung herführen.
Bei einem vertragsgemäß errichteten Gewerke schulden Sie aber die Abnahme. Sie können Sie nicht einfach so verweigern.
Die Abnahme setzt damit voraus, dass das Gewerke überhaupt fertiggestellt worden ist. Ein nicht fertiggestelltes Gewerke ist nicht abnahmefähig. Fehlen vertraglich geschuldeten Leistungen, dann ist das Gewerke insgesamt nicht abnahmefähig, unabhängig davon ob es bereits bezugsreif ist oder nicht.
Ich halte daher Auszug 2 für eine nicht mit geltenden Recht zu vereinbarende Vertragsnorm. Hier wird unabhängig von einer Abnahmefähigkeit unnötig Druck auf den Bauherren ausgeübt, um eine Abnahme und somit einen Bezug zu beschleunigen.
Die Klausel könnte bereits wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 2 BGB
unwirksam sein, da sie eine Einschränkung des gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts nach den §§ 320
, 641 Abs. 3 BGB
darstellt. Nach dem Wortlaut der Klausel besteht die Gefahr, dass auch bei berechtigtem Zahlungszurückhalten die Übergabe des Hauses verweigert werden kann. Dies dürfte darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
sein.
Auch der erste Auszug erscheint mir widersinnig. Immerhin wäre das Gewerke in diesem Zeitpunkt noch nicht abnahmefähig, da ews noch nicht fertig gestellt wurde. Auch diese regelung lässt den Grundgedanken des Abnahme i.S.d. § 640 BGB
zuwider und daher als ungültig anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.10.2015
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18:10
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Rückfrage vom Fragesteller
13.10.2015 | 18:15
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bleibt nich die Frage offen, ob die Baufirma die Herausgabe der Schlüssel verweigern kann, nachdem die Abnahme stattgefunden hat?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.10.2015 | 18:23
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Mit Abnahme entsteht der Anspruch auf Zahlung. Grundsätzlich kann die Baufirma hier Zug-um-Zug Schlüssel gegen Kaufpreis verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park