Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Vertrag nicht verhandelt wurde, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben (was Ihrer Beschreibung nach naheliegt und auch der Regelfall ist beim Abschluss von Arbeitsverträgen). sind die Regelungen nach den Grundsätzen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen (§§ 305 ff.)
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht Stellung zu der Vertragsklausel genommen, wie Sie bei Ihnen enthalten ist, sondern zu einer ähnlichen Klausel sich ausdrücklich nicht äußern wollen (BAG 9.9.2003 - 9 AZR 574/02
).
Aber etwa das Arbeitsgericht Chemnitz ( Urteil vom 02.02.2006, 11 Ca 4455/05
) hat entschieden, dass so eine Klausel unwirksam ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 2 BGB
i.V.m. Art. 12 Abs. 1
Grundgesetz (Berufsfreiheit), das durch so eine Klausel eingeschränkt wird, die ähnlich einer Vertragsstrafe wirkt. Zudem wird das Betriebsrisiko in unzulässiger Weise auf den Arbeitnehmer verlagert.
Im Hinblick auf eine bisher fehlende höchstrichterliche Entscheidung verbleibt zwar ein Restrisiko, aber es scheint sehr unwahrscheinlich, dass Erwägungen wie die vom ArbG Chemnitz angeführten nicht auch in höheren Instanzen Bestand hätten.
Sie können dann den Vertrag so unterschreiben und können sich dennoch im Falle einer Eigenkündigung, wenn der Arbeitgeber sich auf die Klausel beruft, sich ihrerseits auf die Unwirksamkeit dieser Klausel berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
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Tel: 03053213330
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
Hallo Frau Dr. Kremer,
haben Sie besten Dank für das Feedback. Das hatte ich so vermutet, wie Sie es beschreiben.
Sie haben dabei aber geschrieben, dass der Vertrag nicht verhandelt wurde. Konkret verhält es sich so, dass der Dienstwagenvertrag ein Zusatz zum Arbeitsvertrag ist. Im Standard enthält er die Klausel mit der Übernahmepflicht nicht. Diese möchte der AG zu seiner Sicherheit einpflegen. Per E-Mail hat er mir den angepassten Vertrag inkl. der Klauseln (die er auch im Mailtext nochmal hineinkopiert hat) geschickt und fragt, ob das so passt.
Meine Frage geht dahingehend (siehe letzter Absatz meiner Ursprungsfrage), dass ich mich wundere, ob meine Antwort auf die Mail an meinen zukünftigen AG, dass ich dieser Klausel zustimme (und dann den Zusatzvertrag auch unterschreibe) als Verhandlung anzusehen ist und damit die Klausel per se gültig wird.
Könnten Sie mir diese Frage aus der Ursprungsfrage ggf. auch noch beantworten?
Ansonsten sehe ich das so wie Sie und werde den Vertrag wohl unterschreiben.
Herzlichen Dank und viele Grüsse
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die von Ihnen geschilderten Umstände stellen kein "Aushandeln" dar in dem Sinne, dass die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung kämen. Wenn Sie sich bloß mit der vom Arbeitgeber an Sie herangetragenen Formulierung einverstanden erklären, ist das kein Aushandeln. Und die Klausel ist zwar noch nachträglich vom Arbeitgeber hinzugefügt, ist aber in dem Sinne Bestandteil, dass der Vertragsabschluss ja augenscheinlich davon abhängt, dass sie ihn in dieser Form akzeptieren.
Ein "Aushandeln" liegt nach dem Bundesarbeitsgericht nur dann vor, wenn der Verwender die betreffende Klausel enrsthaft zur Dispisition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BAG 10.5.2016, 9 AZR 434/15). In aller Regel schlägt sich die Bereitschaft zum Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Ein Vertrag kann jedoch auch dann als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text bleibt, weil der Betroffene (d.h. der Arbeitnehmer, S.K.) nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist. Das setzt aber voraus, dass sich der Verwender (d.h. der Arbeitgeber, S.K.) deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt. Ist die Einflussnahme streitig, muss der Verwender (...) konkret darleg(en), wie er Klauseln zur Dispisition gestellt hat und aus welchen Gründen geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 19.5.2010. 5 AZR 253/2009; kompletter Absatz zitiert nach Röller, in: Küttner, Personalbuch 2018, "Arbeitsvertrag", Rn. 27).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Kremer