Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Leider ist es in der Tat so, dass bei freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung während Mutterschutz und Elternzeit der Arbeitgeber sich an der Krankenversicherung nicht beteiligen muss. Denn § 257 SGB V
sagt aus, dass "Beschäftigte" vom Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten. Während Mutterschutz und Elternzeit liegt aber keine "Beschäftigung" in dem Sinne vor, so dass hier kein Arbeitsentgelt und damit auch kein Zuschuss bezahlt wird.
Weiter ist auch richtig, dass beim Bestehen solch einer Versicherung die Kinder nur privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden können. Die Versicherung von Familienmitgliedern, insbesondere Kindern richtet sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V
. Danach sind Kinder grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils mitversichert. Liegt aber schon keine gesetzliche Krankenversicherung vor, so kann das Kind auch nicht mitversichert sein. Eine Ausnahme besteht auch dann, wenn zwar ein Elternteil eine gesetzliche Krankenversicherung hat, der Ehegatte aber ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat. Auch dann sind Kinder nicht mitversichert.
Die "Ungleichbehandlung", die hier vorliegt, ist den Traditionen der Gesetzgebung folgend keine Ungleichbehandlung. Das normierte Grundrecht der Gleichbehandlung sagt zum einen aus, dass Gleiches gleich behandelt werden muss. Zum anderen sagt es aber auch aus, dass Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Die hier heranzuziehenden Vergleichsgruppen sind auf der einen Seite die Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Pflicht zur gesetzlichen Versicherung liegt, auf der anderen Seite diejenigen Arbeitnehmer, deren Einkommen darüber liegt.
Hier zeigt sich auch schon, warum der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung geregelt hat. Für diejenigen Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb der Grenze liegt, stellt die Krankenversicherungspflicht eine höhere Belastung dar. Demzufolge müssen hier andere Regelungen greifen. Demgegenüber haben die anderen Arbeitnehmer auch den Vorteil, dass Sie die Vorzüge einer privaten Krankenversicherung nutzen können.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 18.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr verehrte Frau Götten,
gibt es von Ihrer Seite eine Empfehlung, wie hier eine kostengünstige Lösung gefunden werden kann?
Danke,
pattih
Sehr geehrter Fragesteller,
leider gibt es bei Ihnen wohl keine Möglichkeit § 10 SGB V
zu umgehen.
Problematisch ist, dass Ihre Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und somit schon aus diesem Grund die Familienversicherung nicht greift. Ich kann Ihnen deshalb nur raten, sich genau über die Tarife für Kinder und Familien bei den verschiedenen Versicherungen zu informieren und dann auch ggf. die Versicherung zu wechseln.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
leider musste ich feststellen, dass die gegebene Nachfrageantwort nicht vollkommen korrekt ist. Es besteht nach § 10 SGB V
die Möglichkeit, die Kinder in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse mit aufzunehmen, wenn das Einkommen des gesetzlich Versicherten höher ist als das des privat Versicherten. In Ihrem Fall wäre dies also möglich, wenn Sie als gesetzlich Versicherter mehr verdienen würden als Ihre privat versicherte Frau.
Ich bitte diese Ungenauigkeit zu entschuldigen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)