Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen eine Verurteilung in einer Bußgeldsache ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn die Geldbuße über 250,-€ beträgt.
Ist die Geldbuße niedriger, ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht zulässig.
Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts bzw. ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sind beim Oberlandesgericht (Kammergericht) durch einen Anwalt schriftlich binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils oder Zustellung der Entscheidung (wenn keine Verkündung stattgefunden hat) einzulegen, und binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Begründung der Entscheidung zu begründen.
Wenn die Entscheidung des Gerichts auf Grund eines Beweisfotos ergangen ist, zu dem Sie sich nicht äußern konnten, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass die Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird, und das erstinstanzliche Gericht die Sache noch einmal neu verhandeln muss. Allerdings lassen sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur bei Vorlage des Urteils oder Beschlusses und Einsichtnahme in die Verfahrensakte prüfen.
Gern bin ich bereit , für Sie ein Rechtsmittel einzulegen.
Sie müssten mir dann den Bußgeldbescheid und die gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der Beschwerdefrist übersenden. Ferner benötige ich in diesem Fall eine unterschriebene Prozessvollmacht von Ihnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen