Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine sehr guten Nachrichten für sie. Die Berechnung der Versicherung scheint nach ihrer Schilderung (Morbus Sudek (CPRS)-Fuss) korrekt, denn maßgeblich abzustellen ist auf den Sitz der Verletzung ( Landgericht Bückeburg, Urteil vom 31.05.2016 – 2 O 124/13
, OLG Köln · Urteil vom 1. Oktober 2010 · Az. 20 U 79/09
, OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 26.01.2012, 8 U 192/10
)
Nur wenn das Bein eigene generative Veränderungen ( Muskelschwund mangels Belastbarkeit, eigene Schmerzbildung wegen Sensibilitäts-/ Nervenstörungen, Arthrose, Schonhaltung die zur Gelenksverkrümmung führt ....), die klinisch fassbar sein müssen, kommt eine Abrechnung für den Beinwert in Betracht.
Wenn das Bein "nur mitbetroffen" ist (entschuldigen Sie den Ausdruck), also wenn z.B. Schienen und Unterarmstützen getragen werden müssen, so kommt auch eine Abrechnung über den Beinwert aufgrund der eingeschränkten Funktionalität in Frage, allerdings werden hier die Bruchzahlen wesentlich geringer ausfallen, da das Bein noch gebeugt, gestreckt und gedreht werden kann. Es kommt also ein 8/10 Wert, der nur aus dem Fuß abgeleitet wird, nicht in Frage. Vielmehr dürfte die Beeinträchtigung bei 2/10- 4/10 liegen. Insofern ist die Aussage des Gutachters nicht plausibel und wird weder von der Versicherung noch vor Gericht anerkannt werden. Ob hier - selbst gerechnet mit einem 4/10 Wert - noch die Summe erreicht werden kann, die für 8/10 Fuß nach der Giedertaxe der Versicherung gewährt werden, erreicht werden können scheint fraglich.
Grundsätzlich ist es so, dass das Gericht in so einer Konstellation entscheidet, dass die Invaliditätssumme, den für den Fuß errechneten Wert nicht unterschreiten darf ( BGH, Urteil vom 14.12.2011, Az.: IV ZR 34/11
). Es ist also maßgeblich ob der Fußwert oder der Beinwert in absoluter Summe mehr Geld ausmachen. Dies kann ich anhand der mitgeteilten Daten nicht einwandfrei bestimmen, da die Gliedertaxen in Versicherungsverträgen von den allgemeinen Regelungen hierzu abweichen können.
Nun zur Beantwortung ihrer einzelnen Fragen:
1. Bei ihnen muss nach Fußwert abgerechnet werden (vgl. insbesondere Landgericht Bückeburg, Urteil vom 31.05.2016 – 2 O 124/13
). Eine Abrechnung nach dem Beinwert kommt nur in Frage, wenn dieses ein eigenes klinisch fassbares Bild aufweist. Soweit dennoch Beeinträchtigungen des Beines vorliegen, so sind diese aufgrund der Rumpfnähe nur dann beachtlich, wenn sie den Invaliditätswert des Fußes als Sitz der Verletzung überschreiten ( BGH, Urteil vom 14.12.2011, Az.: IV ZR 34/11
). Dies dürfte bei ihnen nicht der Fall sein, da das Bein an sich kein eignen degenerativen Zustand aufweist, also noch gestreckt, gebeugt und gedreht werden kann und auch keine eigene sonstige Symptomatik vorliegt. Folglich kann hier keineswegs mit 8/10 gerechnet werden, nur weil diese für den Fuß maßgeblich sind. Vielmehr ist dieser Wert zu korrigieren und erreicht oft nur 2/10, manchmal auch 4/10 bei Verletzung der Endglieder.
Um hier den Beinwert plausibel zu machen, müsste ein neues Gutachten her, welches eigene Beinwerte aufgrund der Belastbarkeit, Beweglichkeit, Muskelstabilität, Arthrosekomponenten... ausgibt. Es muss exakt für das Bein begründet werden und darf nicht einfach vom Fußwert auf das Bein übertragen werden. Hier besteht jedoch das Risko, dass der Beinwert sehr niedrig ausfällt und den Fußwert nicht überschreitet, so dass die Gutachterkosten sehr risikoreich sind.
2. Die einzelnen Verletzungen an einem Gesamtglied werden nicht zusammengezählt. Also der Wert für Fuß/ Bein oder z.B. Hand/Arm wird niemals zusammengerechnet sondern hier richtet sich der Invaliditätswert nach dem rumpfnähreren Körperteil, es sei denn die Verletzung des ferneren Körperteils ergibt einen höherern Invaliditätswert.
Hingegen findet eine Zusammenrechnung bei unterschiedlichen verletzten Regionen statt, z.B. bei Verletzung von Fuß und Hand und Auge würden die Einzelwerte zusammengerechnet werden.
3. Nein leider, ist die Aufteilung der Versicherung rechtmäßig. Sie wird auch nach der gesetzlichen Gliedertaxe ( z.B. Grundlage für das SGB) vorgenommen und im allgemeinen wissen dies die Gutachter auch. Es mag bösartig und sarkastisch (und vor allem lebensfern) klingen, aber leider ist es so, dass davon ausgegangen wird, dass z.B. ein verbliebener Oberschenkel ja immer noch an der Hüfte gebeugt werden kann, und so z.B: gelegen und gesessen werden kann, der Rumpf gebeugt werden kann und noch eine bestimmte Gleichgewichtssituation herrscht. Demnach
ist die Unterteilung in Fuß, Unterschenkel bis Knie, Oberschenkel rechtmäßig. Die meisten Gutachter wissen dies und unterteilen hier sorgfältig, da sie sich in ihrem Gutachten an der gesetzlichen Gliedertaxe orientieren.
4. Dies ist teilweise korrekt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Sitz der Verletzung. Löst diese Verletzung allerdings klinische Symptome in anderen Regionen aus, so ist auch die Funktionseinschränkung zu berücksichtigen. Soweit diese andere Körperregionen betrifft kann es zu einer Addition kommen, ansonsten ist grundsätzlich die rumpfnähere Region der Bewertung zu Grund zu legen, es sei denn die Ursprungsregion löst einen höheren Invaliditätsgrad aus, dann ist diese maßgeblich für die Bewertung.
5. Dies ist nur teilweise korrekt. Grundsätzlich muss für die Anwendung des Ortes der Funktionsstörung dieser Bereich ein eigenes klinisches Bild objektiv erfassbar machen. Tritt die Funktionsstörung jedoch lediglich als Begleiterscheinung in Form von Hilfsmittelanwendung der Ursprungsverletzung auf, so ist diese maßgeblich. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Invaliditäts wert keineswegs den des rumpfnähreren Körperteiles, dass nun eine Dyfunktionaltät aufweist unterschreiten darf. Da hier die Bruchzahl des Invaliditätsgrades jedoch meist sehr gering ausfällt, verbleibt es in dieser Konstellation sehr häufig bei der Bewertung der Ursprungsverletzung.
In ihrem Fall muss ich also davon ausgehen, dass die Bemessung nach dem Fußwert korrekt ist. Leider spricht hierfür, dass die Übertragung vom Fußwert auf das Bein ohne eigenen klinischen Befund für das Bein sondern lediglich unter Zugrundelegung der Folgen aus der Fußverletzung im Gutachten keineswegs ausreichend ist. Hierfür spricht auch dass der Invaliditätswert des Fußes maßgeblich höher ist, als der von Gliedern mit weniger Nutzung- und Belastungspotenzial (z.B. Zeh/ Finger), es werden also bei der Festlegung der Invaliditätsgrade bereits die Folgen für andere (angeschlossene) Glieder im weitesten Sinne berücksichtigt.
Es tut mir leid, ihnen keine besseren Aussichten mitteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
So wie Sie es schildern sieht es nicht gut aus. Ich habe mir mal eines der gesendeten Urteile von Ihnen angesehen (OLG Celle · Urteil vom 26. Januar 2012 · Az. 8 U 192/10) hier wurde aber der Klägerin die Mehrforderung zugesprochen. Daher habe ich noch etwas im Internet recherchiert und folgendes gefunden. Was hat denn nun seine Richtigkeit. Sitz der Verletzung oder Sitz der Wirkung. Hier der Wortlaut:
########################################
Nach dem OLG Köln soll bei der Bewertung der Invaliditätshöhe allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abzustellen sein (OLG Köln VersR 2011, 789). Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 2006, 964) ist jedoch nach dem System der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 AUB 88 vereinbarten Gliedertaxe nicht auf den Sitz der eingetretenen Verletzung, sondern auf den Sitz der Auswirkung der Verletzung abzustellen (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 7 AUB, Rdnr. 21; Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, 2. Aufl., 2012, § 5, Rdnr. 53).
Nach Naumann/Brinkmann sei die Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt, die Invaliditätsleistung im Sinne einer Entschädigung für Funktionsverluste zu betrachten, gerechter als eine auf den Sitz der Verletzung abstellende Auffassung. Rissen z.B. bei Zugkräften auf den Arm die Nervenwurzeln aus, dann säße die Verletzung an der Halswirbelsäule. Sei dadurch die Hand vollständig funktionsunfähig, müsse dies zu einer Bewertung nach der Gliedertaxe führen und eben nicht zu einer Bewertung anhand der Verletzung an der Wirbelsäule, da dort unter Umständen gar keine Funtionsbeeinträchtigungen vorhanden seien (Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, § 5, Rdnr. 53).
Dies (Sitzung der Wirkung) stehe auch nicht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, weil die Entscheidung zur Gelenksversteifung (BGH VersR 2003, 1163) nicht die Systematik der Gliedertaxe an sich in Frage stelle. Da eine Formulierung in den AUB wegen verschiedener Auslegungsmöglichkeiten zu Lasten des Verwenders und zu Gunsten des VN's ausgelegt werde, sei es letztlich eine Entscheidung zu den Unklarheitsregeln der § 5 AGBG, § 305 c Abs. 2 BGB (Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, § 5, Rdnr. 54).
Diese Meinung vertreten auch Lehmann/Ludolph unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (VersR 1989, 353).
Es komme nicht darauf an, an welchem Körperteil die Erstgesundheitsschädigung, also die primäre Verletzung, lokalisiert gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, wo sich die unfallbedingten Defizite funktionell auswirken würden (Lehmann/Ludolph, Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung, 3. Aufl., 2009, Seite 10).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer Entscheidung vom 14.12.2011 (AZ: IV ZR 34/11 = Versicherung und Recht kompakt 2012, 77) festgelegt, dass es auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ankomme. Bei einer Mehrfachschädigung ein und desselben Gliedes sei die Rumpf nächste Beeinträchtigung maßgeblich, da bei Mehrfachschädigung ein und desselben Gliedes eine Addition der Invalidität einzelner Gliedteile stattfinde, aber die höhere Invalidität des rumpfferneren Gliedteiles die Untergrenze der Entschädigung bilde (VersR kompakt 2012, 77).
########################################
Ich habe noch ein weiteres Gutachten, was von einer anderen Unfallversicherung in Auftrag gegeben wurde und sehr Umfangreich ist (Ich habe eine Private Unfallversicherung und eine Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers).
Dort steht drin (sinngemäß):
Unter isolierter Betrachtung wird eine Beeinträchtigung der Funktion des rechten Beines von 10/20 Beinwert bemessen.
Durch die ausgeprägte Schmerzhaftigkeit (CRPS) und weiterer Dinge (auch im Gutachten sauber mit Quellnachweisen usw. untermauert) wurde im Gutachten dargestellt, dass dies höher zu bewerten sei als eine "Unterschenkelamputation". Somit wurde auch von diesem Gutachter (schön ist, das das Gutachten zur gleichen Zeit gemacht wurde +- ein Monat) eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des rechten Beines mit 8/10 Beinwert bemessen.
Kann dieses Gutachten bei einer Gerichtsverhandlung für den Richter mit Herangezogen werden, obwohl es von einer anderen Versicherung in Auftrag gegeben worden ist? Dieses Gutachten wurde von einem unabhängigen Gutachter erstellt und würde die 8/10 Beinwert des ersten Gutachten untermauern und dem Gericht auch sauber darlegen können, wie und warum die 8/10 Beinwert zustande gekommen sind. Zum anderen ist es in einem fast gleichen Zeitraum erstellt worden.
Besten Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Lieber Fragesteller, gerne beantworte ich ihre Nachfrage.
Bei der Bewertung, ob sie mit dem Beinwert Erfolg haben können, sollten sie zur Sicherheit auf die Rechtsprechung abzielen ( BGH, OLG, LG). Zudem müssen sie bei Gerichtsentscheidungen zwingend auf die Hirarchie ( BGH > OLG > LG >AG) achten, sowie auf das Datum der Entscheidungen, da sich Rechtsprechung natürlich ändern kann. Insofern können sie an dem ersten Zitat erkennen dass der Sitz der Verletzung aus dem Urteil 2011 stammt, der der Funktionalen Beeinträchtigung aber aus dem Jahr 2006. Somit sollten sie von aktuelleren Rechtsprechung ausgehen. Die von ihnen zitierten anderen Passagen stammen aus Kommentaren, man spricht hier von einer Meinung der Literatur. Diese muss nicht konform zur Rechtsprechung sein, vielmehr kann jeder Autor der Ansicht sein, der er will, was die Richter jedoch nicht zwingt sich dem anzuschließen.
Dass die Dame mit dem Mobus Sudek aus dem Urteil durchegekommen ist, liegt daran, dass sie auf die Geltendmachung des anfänglich von ihr begehrten Invaliditätsgrades für den Unterschenkel in der Berufung komplett verzichtet hat.
Im Urteil geht es im Kern um folgendes:
"Die kognitive Beeinträchtigung von Frau L. durch die bei ihr notwendige Schmerzmedikation ist gemäß der neuropsychologischen Untersuchung vom 11. Dezember 2009 als mittelgradig zu klassifizieren. Hieraus ergibt sich, wiederum angelehnt an die besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung von Frau L. (Basis-Plus Vertrag) eine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit von 50 %, die unabhängig von der Invalidität des rechten Beines gesehen werden muss." (Seite 3 GA)"
Sie sehen also, dass bei ihr die Schädigung der Lesitungsfähigkeit messbar nachgewiesen werden konnte. Zudem ist das Hirn natürlich ein anderes Organ als der Fuß, wobei auch diese Schädigung kausal auf den Unfall ( Folge der Schmerzmedikation) zurückzuführen ist.
Aus dem Urteil ergibt sich also ganz klar die Linie, dass am "nur mittelbar" verletzten Organ eine Beeinträchtigung klinisch nachweisbar war, die da es sich um eine andere Körperregion handelte, zum ursprünglichen Wert zu addieren war.
Fazit: Für sie gilt (leider) immer noch, dass der Ort der verletzung maßgeblich ist, es sei denn die Beeinträchtigung des Beines ist klinisch nachweibar und rechtfertigt einen höheren Invaliditätswert als der Fuß. Dies kann ich nicht beurteilen, dafür müsste ich Einsicht in alle Arztberichte und die Schreiben der Versicherung nehmen.
Nun zu dem anderen Gutachten. Der Richter ist keineswegs gehindert dieses Gutachten in einer Gerichtsverhandlung zu verwerten, allerdings handelt es sich natürlich um ein Parteigutachten ( und kein gerichtliches) mit der Maßgabe, dass es vom Beweiswert her nur als Parteivortrag und nicht als Gutachten zählt. Dies muss allerdings nicht zwingend dazu führen, dass der Richter es nicht vernünftig bewertet und seine Überzeugung hiernach ausrichtet, zumal das andere ( erste ) Gutachten ja auch "nur" ein Parteigutachten ist. Ich würde ihnen aber empfehlen hier den Gutachter als Zeugen zu benennen, damit er zu dem von ihm erstellten Gutachten weiterführende Fragen des Gerichts beantworten kann. Dies macht das Gutachten oft gehaltvoller, weil verständlicher und nachvollziehbarer.
Ob dieses Gutachten wirklich reicht und zum Erfolg führen kann, vermag ich mangels Kenntnis nicht seriös zu beurteilen. Hier wird es wirklich auf die Nachvollziehbarkeit der Darlegungen ankommen.
Ein für sie durchgreifendes Argument könnte sein, dass die andere Versicherung auch nach dem Beinwert abgerechnet hat, so dies der Fall ist.
Fazit: Bei ihnen kommt es darauf an, ein eigenes klinisches Bild zum Bein zu haben, dann kann nach Beinwert abgerechnet werden, wenn die Invalidität so höher ausfällt als beim Fuß. Dafür darf das Gutachten der anderen Versicherung verwertet werden.
Allerdings möchte ich sie in diesem Fall auf die Problematik der Dopplversicherung hinweisen. Ist ein Schadensereignis bei unterschiedlichen Versicherern mehrmals versichert, so wird auf die (einmalige) Schadenssumme nur gesamtschuldnerisch durch beide Versicherungen gehaftet. Dies ist bei der Unfallversicherung zwar nicht gesetzlich geregelt, kann aber in den Vertragsunterlagen stehen. Ausschließen kann man dieses Risiko nur, in dem beide Versicherungen bei Vertragsschluss voneinander wissen (BGH, Az. IV ZR 331/05
) oder wenn bei Vertragsschluss nicht nach weiteren Versicherungen gefragt wurde (was sehr unwahrscheinlich ist).
Auch dies sollten sie in weitere Planungen miteinbeziehen.
Sollten weitere Fragen auftreten, etwas unklar sein oder sie wünschen, dass ich Gutachten und relevante Unterlagen einmal genau prüfe, erreichen sie mich unter meinen Profildaten.
Einen schönen Abend,
Doreen Prochnow
Daher muss ich bei meiner Einschätzung bleiben. Es wird auf den Fußwert ankommen, es sei denn der Beinwert ist höher und das Bein zeigt klinisch messbare Symptome.