Guten Abend,
die Frage, ob Sie noch für den alten Schaden haftbar gemacht werden können, hängt davon ab, was mit dem Autohaus vereinbart ist.
Nach Ihrer Schilderung ist der Schaden bei dem Kaufvertrag aufgenommen worden und bei der Preisfindung auch berücksichtigt worden. Das Autohaus hat dann genau das von Ihnen bekommen, was es auch gekauft hat: nämlich ein Auto mit einem Unfallschaden an der Tür. Insoweit liegt auch ein Mangel am Auto, für den Sie haften müßten, nicht vor. Dann kann von Ihnen auch keine Reparatur oder Schadensersatz verlangt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
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Diese Antwort ist vom 07.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ja Wertminderung habe ich leider Erhalten aber nicht genug,da der Verursacher nicht mehr genau den Vorgang klar darstellen konnte.
Gab es ein Gutachten von der Versicherung mit Stellungsnahme.
Nach Unklarern Sachverhalt war die Versicherung nicht bereit Schaden zu bezahlen.
Somit kommt es zu dieser Forderung die ich nicht versteht.
Wie ist der Beste Weg das Problem zu lösen.
Was wäre der nächste Schritt.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
wenn sich der Unfallschaden allein auf die Tür bezieht, kann Ihnen nichts passieren. Sie sollten sich, um sicher zu gehen, von der Werkstatt das Gutachten zeigen lassen und dann einen Anwalt vor Ort aufsuchen, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß