Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Welche Forderungen kann ich gegenüber der gegnerischen Versicherung stellen, um mich dauerhaft bezüglich einer eventuellen gesundheitlichen Verschlechterung abzusichern, die auf den Unfall zurückzuführen ist?
Immer dann, wenn Folgeschäden bei körperlichen Verletzungen nicht absehbar sind, muss darauf geachtet werden, dass bei einer von der Versicherung "aufgedrängten" Abfindungsvereinbarung ein Vorbehalt mit aufgenommen wird, der es Ihnen ermöglicht bei in der Zukunft auftretenden Komplikationen weitere Schmerzensgeldforderungen geltend zu machen.
Wenn die Versicherung einen solchen Vorbehalt nicht akzeptiert, ist dringend von einer Unterzeichnung der Vereinbarung abzuraten.
Aus einer solchen Ablehnungshaltung können Sie unschwer erkennen, dass das Verletzungsbild bagatellisiert wird.
Dieses "Spielchen" sollten Sie keinesfalls dulden.
Darüber hinaus sollte durch Konsultation eines Rechtsanwalts geklärt werden, ob die angebotene Abfindung als angemessen eingestuft werden kann. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt immer vom Einzelfall und den einzelnen Verletzungen und Beeinträchtigungen ab.
Wie kann ich verhindern, dass eine Verjährung solcher Ansprüche eintritt?
Schadensersatzansprüche aus sog. unerlaubter Handlung verjähren grundsätzlich in drei Jahren, vgl. § 195 BGB
, und beginnen regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Nach § 199 Absatz 2 BGB
verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Nach Ihrem Sachvortrag führen Sie mit der Versicherung sog. Verhandlungen.
Dies führt nach § 203 BGB
zu einer Hemmung der Verjährung, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Ansonsten wird durch eine Klageerhebung und dieser gleichgestellten Handlungen einer Rechtsverfolgung, die sich insoweit aus § 204 BGB
ergeben, die Verjährung ebenfalls gehemmt.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Wenn ich nun eine Lebens-, Berufsunfähigkeits-, oder private Gesundheitsversicherung abschließen würde, müsste ich wahrscheinlich aufgrund der Verletzungen eine erhöhte Premie zahlen. Kann ich von der gegnerischen Versicherung verlangen, für die erhöhten Versicherungskosten aufzukommen?
Wenn durch das schädigende Ereignis höhere Versicherungsprämien verursacht werden, gehört dies grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.
Es geht hier generell um versicherungsrechtliche Nachteile.
Was ist, wenn ich aufgrund der Unfallverletzungen nun keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr abschließen kann?
Vor diesem Hintergrund ist der Vorbehalt in der Abfindungsvereinbarung, den ich oben ausgeführt habe, so eminent wichtig.
Ich vertrete Sie gerne gegenüber der Versicherung und nehme Ihre Interessen wahr. Kontaktieren Sie mich einfach.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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