Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne summarisch beantworte.
1.) Unfallbeteiligter ist nach der Legaldefinition jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.
Bei einer möglichen lediglich mittelbaren Mitverursachung muss ein verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung auf den Straßenverkehr vorliegen.
Ein Unfallbeteiligter muss einen Unfall nicht zwangsläufig selbst mitverschuldet haben. Ausreichend ist allein schon die Tatsache, dass er dem äußeren Anschein nach an dem Unfall beteiligt war (BayObLG in NZV 2000, S. 133). Insoweit müssen objektiv zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Unfall zumindest mitverursacht zu haben.
Hat das Verhalten allerdings zweifelsfrei nicht zur Unfallverursachung beigetragen, so entfällt die Wartepflicht (OLG Stuttgart, Urteil v. 22.05.03, Az.: 4 Ss 181/2003).
Nach Ihrer Schilderung besteht kein Anhaltspunkt den Unfall mitverursacht zu haben. Dies schließt allerdings nicht aus, dass es für nachfolgende Fahrer oder den Verunfallten anders aussah. Klärung kann hier nur die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bringen.
Nach § 323c (Unterlassene Hilfeleistung) macht sich der strafbar, der bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar war. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung riefen Sie die Polizei und es wurde sich um den Verunfallten bereits gekümmert. Eine Strafbarkeit ist somit m.E. nicht gegeben.
2.)
Bei der Zeugenpflicht handelt sich um eine sog. „staatsbürgerliche“ Pflicht. Sie trifft jeden deutschen Staatsangehörigen, auch im Ausland. Sie müssen sich daher auf jeden Fall als Zeuge melden.
3.)
Da es zumindest für nachfolgende Fahrer so aussehen konnte, als seien Sie am Unfall beteiligt gewesen, rate ich Ihnen dazu, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sie kann nur dazu dienen, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres rechtlichen Problems zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt