Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Nach § 833 BGB
haftet der Tierhalter grundsätzlich für jeden Schaden, den sein Tier verursacht, beziehungsweise mit verursacht hat. Dies gilt sowohl für Personenschäden, als auch für Sachschäden.
Sofern die Hundehalter auf eine fehlende Versicherung verweisen, ist dies unerheblich. Ob Ansprüche wegen Pflichtverletzung der Hundehalter gegen den Versicherungagenten aufgrund der fehlenden Versicherung bestehen, ist ebenfalls für Sie unerheblich.
Die Ansprüche sind direkt gegen den Tierhalter zu richten.
Nach § 249 I BGB
ist der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten werden. Hierzu zählen beispielsweise auch die Telefonkosten sowie alle weiteren Kosten, die Ihnen durch das Schadensereignis entstanden sind. Weiterhin können die Kosten der Rechtsverfolgung ( Rechtsanwaltskosten ) ersetzt verlangt werden.
Ich empfehle Ihnen, den Schaden gegenüber dem Tierhalter schriftlich unter Fristetzung (2 Wochen) geltend zu machen.
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beuaftragen.
Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für die schnelle Antwort.
In welcher Höhe kann man Telefonkosten und Bearbeitung geltend machen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Der Zeitaufwand für die Bearbeitung ist nicht ersatzfähig. Die Bearbeitung des Schadens an sich, d.h. Ihre Arbeitsleistung, können Sie somit nicht in Rechnung stellen.
Die Telefonkosten selbst können Sie konkret in voller Höhe geltend machen oder eine Unkostenpauschale von 25 € ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt