Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
Rechtlich gesehen steht der Sixt-Autovermietung sowohl ein Anspruch gehen Sie als Fahrer und damit unmittelbaren Schädiger als auch gegen Ihren Freund als Vertragspartner und mittelbaren Schädiger zu. Nach § 840 Abs. 1 BGB
haften Sie beide als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sich Ihr Gläubiger frei aussuchen kann, wen sie in Anspruch nimmt. Allerdings kann die geschuldete Gesamtsumme insgesamt nur einmal gefordert werden (§ 421 BGB
).
Da es bislang zu keiner Erfüllung des Anspruchs durch Sie oder Ihren Freund gekommen zu sein scheint, besteht die Forderung weiterhin. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass Sie Ihrem Freund bereits die Hälfte des Betrages gegeben haben. Denn die Forderung der Sixt-Autovermietung nur erloschen, wenn diese das Geld im Anschluss auch tatsächlich erhalten hätte. Das scheint aber nach Ihrer Darstellung nicht der Fall zu sein.
2.
Zum weiteren Vorgehen:
a)
Wenn Sie den geschuldeten Betrag allein an Sixt überweisen, steht Ihnen möglicherweise ein anteiliger Regressanspruch gegen Ihren Freund zu, § 426 Abs. 1 und 2 BGB
. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trägt jeder Gesamtschuldner die Hälfte der Forderung, sodass Sie normalerweise 50% des gezahlten Gesamtbetrags erstattet verlangen können. Eine abweichende Quote könnte sich hier allerdings daraus ergeben, dass Sie den Unfall unmittelbar haben und Ihr Freund ihn lediglich mittelbar durch die unerlaubte "Weitergabe" des Mietfahrzeugs an Sie verursacht hat. Es kann daher sein, dass ein Gericht Ihnen nicht die vollen 50%, sondern weniger zusprechen wird. Maßgeblich sind - wie so häufig - die genauen Umstände des Einzelfalls.
b)
Zu dem bereits gezahlten Betrag an Ihren Freund: Diesen können Sie in jedem Falle zurück verlangen. Sie haben ihm den Geldbetrag zu einem bestimmten Zweck übergeben, er hat den Betrag aber nicht dementsprechend verwendet. Jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung können Sie den Geldbetrag daher zurückverlangen.
c)
Zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, aber auch selbst einen Mahnbescheid erwirken oder Klage erheben, sollte Ihre Freund nicht freiwillig zahlen. Die Kosten des Anwalts muss Ihr Freund tragen, wenn es sich mit der Erfüllung der soeben angesprochenen Forderungen in Verzug befindet (vgl. § 286 BGB
).
3.
Schließlich weise ich Sie noch darauf hin, dass hier auch ein strafbares Verhalten Ihres Freundes in Betracht kommt, wenn nachweisbar ist, dass dieser Sie von Anfang an über seine Absicht, den erhaltenen Geldbetrag zur Zahlung der Forderung zu verwenden, getäuscht und sich dadurch den Vermögensvorteil erschlichen hat. Dafür spricht m.E. nach, dass ihr Freund nach der Zahlung den Kontakt abbrach. In diesem Fall können Sie eine Strafanzeige wegen Betruges bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht erstatten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten und Ihnen ein mögliches weiteres Vorgehen näherbringen. Falls Unklarheiten bestehen oder Nachfragen auftauchen, können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion benutzen. Ich wünsche noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund