Wenn Sie der einzige Beteiligte waren, dürfte es sich bei der Angabe "§ 229" wohl um ein Versehen handeln, so daß dies einer Aussage Ihrerseits nicht im Wege stehen würde, denn Ihre eigene Verletzung führt nicht zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.09.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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