Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regulierung des Unfallschadens zu 50 Prozent bei unklarer Sachlage entspricht der Üblichkeit. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer Regress nehmen, wenn diesem z.B. eine Obliegenheitsverletzung vor oder nach dem Vertragsschluß gem § 28 VVG
vorgeworfen werden kann. Das Mitnehmen eines betrukenen Beifahrers stellt in keiner Hinsicht eine Obliegenheitsverletzung dar.
Obliegenheitsverletzungen liegen z.B. vor, wenn Sie Ihre Aufklärungspflichten bei einem Unfall verletzen oder unerlaubt die Unfallstelle verlassen. Eine solche Verletzung ist aber nach Ihrer Schilderung nicht gegeben. Insbesondere ist der betrunkene Beifahrer nicht ursächlich für das Unfallgeschehen.
Es besteht aus keinem Gesichtspunkt ein Regressanspruch. Es gibt keine einschlägigen Urteile, weil ein betrukener Beifahrer keinen Regress begründen kann.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 05.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
06.12.2017 | 09:35
Sehr geehrter Herr Hauser,
vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung. Sie bekommen die volle Punktzahl von mir.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Adventszeit und alles Gute.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.12.2017 | 10:02
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank. Wünsche ich Ihnen auch.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt