Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung gerne beantworte.
Wie Sie bereits richtig schreiben, hat der Sohn ein Zeugnisverweigerungsrecht, da er in gerader Linie mit dem Fahrer bzw. Mieter verwandt ist. In einem Zivilprozess folgt dies aus §383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
, für einen etwaigen Strafprozess aus §52 Abs. 1 Nr. 3 StPO
.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt aber, wie Sie richtig erkannt haben, nur wenn der Sohn vor einer staatlichen Stelle aussagen soll, also vor Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei. Ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber der Versicherung hat er aber nicht. Das ist aber auch nicht weiter schlimm, weil es kein Gesetz gibt, welches den Sohn zwingen würde, gegenüber einer Versicherung oder sonst einem Privatunternehmen eine Aussage zu tätigen.
Der Sohn braucht auf die Anfrage der Versicherung überhaupt nicht reagieren. Aus Höflichkeit könnte der Sohn gegenüber der Versicherung jedoch kommunizieren, dass er nicht aussagt und von weiteren Anfragen abzusehen ist. Eine Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht ist dann erst in einem späteren Verfahren, wie oben erörtert, angezeigt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weiterhelfen. Bei Unklarheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen.
Freundliche Grüße aus Berlin-Moabit
Martin Luft
Rechtsanwalt
www.kanzlei-luft.de
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www.berlin-strafverteidiger.info