Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In einem solchen Fall ist zwischen der strafrechtlichen Rechtslage einerseits und der zivilrechtlichen andererseits zu differenzieren:
Strafrechtlich wird die Staatsanwaltschaft wahrscheinlich wegen fahrlässiger Körperverletzung ermitteln. Eine Strafbarkeit diesbezüglich wäre gegeben, wenn Sie die Radfahrerin fahrlässig verletzt hätten, was der Fall wäre, wenn der konkrete Unfall vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Eine Vorhersehbarkeit ist sicherlich gegeben, da es nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegt, dass ein Radfahrer auf dem Fißweg in falscher Richtung fährt. So, wie Sie den Sachverhalt geschildert haben, glaube ich jedoch nicht, dass der Unfall für Sie vermeidbar war (vorausgesetzt, Sie durften dort parken, wo Sie parken wollten; wenn Sie dort nicht hätten parken dürfen, hätten Sie den Unfall durch Einhalten der Parkvorschriften vermeiden können), da Sie vorher noch nach links und rechts geschaut hatten und die Schrittgeschwindigkeit eingehalten haben. Voraussichtlich wird das gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren daher eingestellt werden. Sollte wider Erwarten keine Einstellung erfolgen, sollten Sie dann (wenn Sie also zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung geladen werden oder ein Strafbefehl gegen Sie ergeht) einen Rechtsanwalt mit einer Akteneinsicht bauftragen, damit Sie sich angemessen verteidigen können.
Zivilrechtlich ist hier eine Haftungsquote zu bilden, die den jeweiligen Verschuldensanteilen zu entsprechen hat. Widerum vorausgesetzt, Sie durften dort parken, würde ich das überwiegende Verschulden bei der Radfahrerin sehen, die nicht auf dem Fußweg hätte fahren dürfen und erst recht nicht in die falsche Richtung. Ein Mitverschulden ist Ihnen jedoch auch zu machen. Dies folgt aus der sogenannten Betriebsgefahr des KFZ: Die Radfahrerin war unmotorisiert unterwegs, Sie hingegen mit einem Auto, von dem objektiv betrachtet eine größere Gefahr ausgeht. Da ich nicht alle Details kenne, kann ich die Haftungsquote nicht genau prognostizieren. Realistisch wäre bei den mir bekannten Informationen zum Beispiel eine Haftungsquote von 75% zu 25%. Das heiß, Sie könnten von der Radfahrerin Schadensersatz in Höhe von 75 % der Ihnen entstandenen Schäden verlangen, hätten 25 % selbst zu tragen. Umgekehrt müssten Sie der Radfahrerin 25 % der ihr entstandenen Schäden ersetzen. Wenn Sie dort nicht hätten parken dürfen, wäre die Haftungsquote etwa umgekehrt zu bewerten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.