Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ihr Mitbewohner ist ausweislich Ihrer Angaben verpflichtet, Ihnen Schmerzensgeld nach § 823 Abs.1
, 253 Abs.2 BGB
zu zahlen.
In § 823 Abs.1 BGB
heisst es:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Wenn man Ihrem Mitbewohner keinen Vorsatz unterstellt, so hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Fahrlässig handelt gemäß § 276 BGB
derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Weiterhin müssten Sie an der Gesundheit bzw. am Körper verletzt worden sein. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Handlung Ihres Mitbewohners war auch kausal für Ihre Verletzung. Er handelte auch widerrechtlich.
Die Rechtsfolge hieraus ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Hier ist zwischen immateriellem und materiellem Schaden zu unterscheiden.
Als immaterieller Schaden kommt Schmerzensgeldanspruch in Betracht. Wegen der auf Grund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch dies im Einzelfall ist, hängt von den konkreten Umständen des Falles und vom Ermessen des Gerichts ab (§ 287 ZPO
). In der Praxis orientiert man sich bei der Bemessung der Höhe von Schmerzensgeldansprüchen an die "Schmerzensgeld-Tabellen", die auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung zusammengestellt worden sind.
Ausweislich Ihrer Angaben könnten Sie meines Erachtens Schmerzensgeldansprüche in Höhe von mehreren tausend Euros geltend machen. Ein MINDESTBetrag zwischen 4.000,00 - 5.000,00 Euro wäre sicherlich nicht untertrieben.
Darüber hinaus ist Ihr Mitbewohner verpflichtet, gegebenenfalls Arztkosten und Heilbehandlungskosten zu erstezen. Das Besondere hierbei ist jedoch, dass Heilbehandlungskosten, Krankentransportkosten, Rentenansprüche wg. Erwerbsminderung oder -unfähigkeit usw. häufig von den Sozialversicherungen getragen werden; entsprechende Ersatzansprüche gehen dann auf diese Leistungsträger automatisch über. Nur soweit dies nicht der Fall ist (etwa wenn Sie selbstständig tätig oder freiwillig oder privat oder gar nicht versichert sind) müssen Sie diese Schäden geltend machen.
Von daher sollten Sie auf jeden Fall Ihrer Krankenversicherung mitteilen, wie sich die ganze Situaton wirklich ereignet hat.
Wie lange das Gerichtverfahren dauern wird, kann von vornherein nicht beurteilt werden; jedoch wahrscheinlich mehr als zwei Monate.
Die Kosten eines Verfahrens müssten im Falle einer Verurteilung der Gegner erstatten. Wenn Sie selbst nicht ausreichend verdienen, haben Sie auch einen Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Rechtlich besteht auch die Möglichkeit, den Anspruch auf Schmerzensgeld im Strafverfahren gegen den Schädiger geltend zu machen, ohne dass ein eigenes Verfahren angestrengt werden muss.
Der vorherige Alkoholkonsum Ihres Mitbewohners dürfte nicht zur Schuldunfähigkeit geführt haben
Jedoch sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufsuchen und das weitere Vorgehen mit diesem abstimmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:
Rechtsanwalt Serkan Kirli