Sehr geehrte Ratsuchende,
leider haben Sie Ihr Alter nicht mitgeteilt. Dies wäre wichtig, um zu beurteilen, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet. Jugendstrafrecht kann bis zum 21. Lebensjahr Anwendung finden. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Sie über 21 Jahre alt sind, so dass Erwachsenenstrafrecht greift.
Bei einer Gesamtmenge von 5 Gramm Cannabis handelt es sich glücklicherweise um eine noch geringe Menge. Damit würde grundsätzlich ein Absehen von Strafe in Betracht kommen. Da Sie jedoch bereits zweimal wegen des Besitzes von Cannabis verurteilt wurden, wird eine Einstellung des Verfahrens nicht zu erreichen sein.
Auch wenn man mit den Strafprognosen vorsichtig sein sollte und Anwälte generell nicht gerne Prognosen abgeben, kann ich Sie insofern beruhigen, als eine Freiheitsstrafe gegen Sie nicht verhängt werden wird. Lediglich falls Sie jetzt doch noch unter 21 Jahre alt sein sollten und dann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, kommt ein Jugendarrest in Betracht. Auch dies ist allerdings unwahrscheinlich.
Es wird also wahrscheinlich zu einer Geldstrafe kommen. Ziel muß hier sein, dass diese Geldstrafe unter der Grenze von 90 Tagessätzen bleibt. Dann erscheint diese Verurteilung nämlich nicht im polizeilichen Führungszeugnis und Sie können sich gegenüber künftigen potentiellen Arbeitgebern als nicht vorbestraft bezeichnen.
Grundsätzlich zeigt die Statistik, dass die von den Gerichten verhängten Strafen geringer ausfallen, falls ein Anwalt mit der Verteidigung betraut wurde. Zwingend erforderlich ist ein Anwalt allerdings nicht.
Was das Aussageverhalten angeht: Falls Sie einen Anwalt beauftragen, wird dieser Akteneinsicht beantragen und Ihnen empfehlen nichts weiter auszusagen. Er wird seine Strategie dann von dem Akteninhalt abhängig machen und mit Ihnen Ihr weiteres Aussageverhalten besprechen.
Falls Sie keinen Anwalt beauftragen, fällt diese Möglichkeit weg. Ich kann keinen seriösen Tip geben, ob es in Ihrem Fall dann besser ist der Vorladung Folge zu leisten oder nicht. Eine Aussage ist immer gefährlich, da ihr Inhalt dann in der Akte steht und nicht mehr entfernt werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und Sie ein wenig beruhigen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Leyrer
Rechtsanwalt