Sehr geehrter Fragender,
ich rate Ihnen dringend die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, wenn Sie die Forderung für nicht berechtigt halten.
Zudem steht Ihnen Beratungshilfe zu, sodass Ihnen auch im außergerichtlichen Verfahren keine Kosten entstehen.
Hier entsteht lediglich eine Schutzgebühr von 10 €. Der Schein kann unter Vorlage der Einkommensverhältnisse beim Amtsgericht beantragt werden.
Melden kann die Firma grundsätzlich den Status.
Inwieweit das berechtigt ist, wäre zu prüfen.
Ich habe Ihnen eine Mail geschrieben.
Und verbleibe
Rückfrage vom Fragesteller
12.02.2011 | 23:13
Ich habe wg. der Forderung selber weniger Bedenken (ich halte sie in der Tat für unberechtigt, und habe das in meinem Widerspruch natürlich dargelegt), als es mir um rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen die Schufa-Drohung geht.
Sie schreiben, "Inwieweit [die Meldung] berechtigt ist, wäre zu prüfen." Mein Verständnis ist, dass bei bestrittenen Forderungen die Firma zu einer Schufa-Meldung nicht berechtigt ist, siehe z.B. http://www.online-und-recht.de/urteile/Angedrohte-Schufa-Eintragung-mit-unberechtigter-Forderung-unzulaessig-118-C-10105-09-Amtsgericht-Leipzig-20100203.html -- träfe dies in meinem Fall denn nicht zu?
Ich sehe meine inhaltlichen Fragen noch nicht beantwortet: Was konkret könnte ich denn dann unternehmen, und was könnte im Falle eines negativen Ausgangs kostenmäßig auf mich zukommen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.02.2011 | 23:40
Sehr geehrter Fragender,
das Leipziger Urteil beschäftigt mit sogenannten Abofallen und ist darauf gerichtet, dass die Drohung ausschließlich und alleine darauf beruht, den Schuldner zum Zahlen zu bewegen.
Ob nun Ihr Fall hierunter fällt kann nicht beurteilt werden, da Sie nicht angeben, warum denn ganz klar die Forderung aus Ihrer Sicht nicht berechtigt ist. Dazu müsste es sich z.B. um eine gegen Treu und Glauben entstandene Forderung handeln.
Bei der besagten Firma erfolgt die Meldung jedoch nicht aus Druck und es handelt sich auch um keine Massenschreiben sondern lediglich um die Tatsache, dass diese den Erlass des Mahnbescheides an die Schufa weitergeben. Hier gibt es vielfältige Rechtsprechung, die die Meldung an die Schufa reglementiert aber auch für zulässig erachtet (so OLG Saarbrücken, das die Meldung von Mahnbescheidsanträgen für zulässig erachtete).
Sofern Sie einen Beratungshilfeschein haben, kommen im außergerichtlichen Verfahren derzeit keine Kosten auf Sie zu, im gerichtlichen Verfahren können Sie jedoch bei einem Verlust der Klage eventuell Kosten tragen müssen. Das hängt dann vom Streitwert ab und kann bei einem Löschungsantrag (oft werden 10.000 € als Streitwert angesetzt) so etwa 500 € betragen.
Konkret können Sie folgendes unternehmen:
Beratungshilfeschein holen, außergerichtlich mit einem Anwalt einen Antrag auf Löschung bei der Schufa stellen (oder auch ggf. ohne Anwalt selber) - aber nicht ohne vorherige Prüfung, ob tatsächlich der von Ihnen bestrittene Betrag zu Recht bestritten wird - und dann ggf. Klage.
Legen Sie unbedingt dem Rechtsanwalt daher die letzte Rechnung vor, denn ohne die Prüfung, ob der Betrag in Ordnung ist, kann das weitere Verfahren gegen die Schufa nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, dass Sie nun Klarheit haben