Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK), der zur medizinischen Leistungsprüfung eingerichtet wurde und über Arbeitsfähig- oder unfähigkeit entscheiden kann, wird von den Krankenkasen mit der Begutachtung einzelner Fälle direkt beauftragt. Der MDK bearbeitet die ihm von der Krankenkasse überlassenen Daten in der Regel vertraulich. Grndsätzlich ist es zulässig, dass dabei eigentlich der Schweigepflicht unterliegene Daten und Dokumente wie Arztbriefe,Röntgenbilder, Befundsdiagnosen und ähnliches als Abschriften zur Verfügung gestellt werden. Eine Zustimmung Ihrerseits ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Daraus folgt, dass Sie keinerlei Ansprüche gegen die Krankenkasse auf Schadebersatz etc haben. Zudem hätten Sie Ihre Zustimmung zur Weitergabe der Daten ereilen müssen, da dies zu Ihren Mitwirkungspflichten nach § 60
ff SGB I gehört.
Ich beobachte aber vermehrt, dass Versicherte vom MDK „nach Aktenlage" für gesund erklärt werden, obwohl die Ärzte der Versicherten weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Hiergen sollten Sie unbeding vorgehen, wenn dies der Fall sein sollte.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Antwort ist vom 25.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Jedoch ist meine Frage zum Teil noch unbeantwortet. Ich weis das der MDK "ohne" Einwilligung der Versicherten für eine Entscheidung nach Aktenlage das Recht hat, patientenbezogene Daten (Arztbericht, Rehaberichte, etc.) direkt anzufordern. Dies muss er nach meinem Wissen jedoch mit einer erforderlichen Begründung und auch selbst tun. D.h. direkte Anfrage im Reha Zentrum auch ohne meine Einwilligung möglich.
In meinem Fall aber ist die Anforderung durch die Krankenkasse gestellt worden und nicht durch den MDK. Und hierbei geht es mir um den Tatbestand, dass die Kasse eine Zustimmung von mir vortäuscht, die ich niemals gegeben habe. Es gibt hier keine schriftliche Zustimmung von mir. Wörtlich: Frau.... hat zugestimmt, dass der Bericht an den MDK weitergeleitet wird. Das ist eine Falschaussage woraufhin das Reha Zentrum personenbezogene Daten von mir ausgehändigt hat. Es geht also um eine Lüge der Krankenkasse, mit der sie sich geschützte Daten von mir erwirkt. Daher nochmal meine Frage: Da ich keine Zustimmung gegeben habe, was kann ich gegen diese zu Unrecht getätigte Anforderung meiner geschützten Daten unternehmen, da mir hier ein persönlicher Schaden zugefügt wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Vielen Dank für Ihre Antwort. Jedoch ist meine Frage zum Teil noch unbeantwortet. Ich weis das der MDK "ohne" Einwilligung der Versicherten für eine Entscheidung nach Aktenlage das Recht hat, patientenbezogene Daten (Arztbericht, Rehaberichte, etc.) direkt anzufordern. Dies muss er nach meinem Wissen jedoch mit einer erforderlichen Begründung und auch selbst tun. D.h. direkte Anfrage im Reha Zentrum auch ohne meine Einwilligung möglich.
In meinem Fall aber ist die Anforderung durch die Krankenkasse gestellt worden und nicht durch den MDK. Und hierbei geht es mir um den Tatbestand, dass die Kasse eine Zustimmung von mir vortäuscht, die ich niemals gegeben habe. Es gibt hier keine schriftliche Zustimmung von mir. Wörtlich: Frau.... hat zugestimmt, dass der Bericht an den MDK weitergeleitet wird. Das ist eine Falschaussage woraufhin das Reha Zentrum personenbezogene Daten von mir ausgehändigt hat. Es geht also um eine Lüge der Krankenkasse, mit der sie sich geschützte Daten von mir erwirkt. Daher nochmal meine Frage: Da ich keine Zustimmung gegeben habe, was kann ich gegen diese zu Unrecht getätigte Anforderung meiner geschützten Daten unternehmen, da mir hier ein persönlicher Schaden zugefügt wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
Schadenersatz kann man nur verlangen, wenn man einen Schaden erlitten. Durch die unwahre Behauptung ist Ihnen aber kein Schaden entstanden, jedenfalls keiner, den Sie bisher mitgeteilt haben. Ein Schaden ist in der Regel ein Vermögensschaden. Immaterielle Schäden sind hauptsächlich ein Anwednungsfall von Schmerzensgeld und da Sie keine Verletzungen erlitten hat, sehe ich hier keine Möglichkeit.
Eine Lüge, um die es sich hier handelt, ist strafrechtlich leider nicht relevant. Unwahre Behauptungen erfüllen nur dann Straftatbestände, wenn dadurch Schäden am Vermögen etc eingetreten sind.
Ungeachtet dessen ist der Vorfall natürlich sehr unerfreulich.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -