Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Nach Ihrer Schilderung kommt ein strafbares Verhalten Ihrer ehemaligten Freundin gem. § 202a StGB
("Ausspähen von Daten") in Betracht.
Weiter dürfte Ihnen in zivilrechtlicher Hinsicht ein Anspruch auf (zukünftige) Unterlassung zustehen.
Schließlich käme auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Die Gerichte sind aber mit finanziellen Entschädigungen in ähnlich gelagerten Fällen regelmäßig zurückhaltend.
Hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche kommt es dann natürlich darauf an, ob Sie den Verstoß beweisen können.
Ohne anwaltliche Hilfe könnten Sie Ihre ehemalige Freundin auffordern, das genau zu beschreibende vormalige Verhalten in Zukunft zu unterlassen und auf die strafrechtliche Relvanz hinweisen. Auch steht es Ihnen frei, den Vorgang bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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