Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. und 2.
Sofern die Rechtsmittelfrist beziehungsweise Rechtsmittelfristen in Bezug auf den Bescheid über die Aufhebung des Aufenthaltstitels
abgelaufen ist beziehungsweise abgelaufen sind, bleibt es Ihnen unbenommen, einen neuen Antrag zu stellen.
Da aber grundsätzlich für die Aufhebung und die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung des Aufenthaltstitels die gleichen Voraussetzungen gelten, dürfte dieses mit den gleichen Komplikationen belastet sein. Im Einzelnen:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 55 Bleibeinteresse
"(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, […]."
Daneben gibt es noch Fälle, in denen das Bleibeinteresse schwer wiegt. Das steht in Abs. 2.
§ 53 bestimmt Regelungen zur Ausweisung
"(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. [...]."
Es kommt auch auf Ihre ganz persönliche Situation an, was eine Rückführung in den Irak betrifft, so die Verhältnisse vor Ort.
Daneben bestimmt § 54 das Ausweisungsinteresse:
"(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist [...]."
Da sowohl das Bleibe- als auch das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegen und gegeneinander abzuwägen sind, sehe ich durchaus Chancen für einen neuen Antrag, am besten mit Hilfe eines Anwalts vor Ort.
3.
Der Lebensunterhalt muss zwar fortwährend gesichert sein, aber unter bestimmten Umständen dürfen Sie durchaus eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld beziehen. Allerdings müssen Sie dann durchaus erst einmal einige Jahre gearbeitet und einen unbefristeten Vertrag haben.
4.
Der schnellste Weg ist eine Verheiratung. Ansonsten müssen Sie mindestens sechs Jahre warten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen, wie besondere Sprach- und Integrationleistungen erfüllen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen