Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Können Sie sich mit Ihrer geschiedenen Frau tatsächlich nicht einigen, bzw. stimmen Sie nicht zu, dass Ihr Sohn mit Ihrer geschiedenen Frau wegzieht, so muss ein Familiengericht über das Sorgerecht oder zumindest über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für Ihren Sohn entscheiden.
Maßgebend ist dabei die Erwartung, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller, also auf Sie, dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Folgende Kriterien werden hierbei überprüft:
-Es wird danach gefragt, welcher Elternteil für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes am meisten tun kann. Von sehr großer Bedeutung ist auch die Fähigkeit und Bereitschaft dieses Elternteils, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu unterstützen.
-Damit Kinder möglichst wenig Veränderungen erfahren, ist eine Lösung zu finden, die weiterhin das alltägliche gewohnte Umfeld -Schule, Kindergarten- erhält.
-Schließlich ist auch der Kindeswille zu berücksichtigen. Die Bedeutung ist allerdings vom Alter des Kindes abhängig. Bei einem Kind im Alter von fünf Jahren ist es sicherlich schwierig, diesbezüglich einen eigenen unbeeinflussten Kindeswillen zu ermitteln.
Vorliegend haben Sie zumindest insofern gute Chancen, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bekommen, weil das Kind weiterhin in seinem räumlich gewohntem Umfeld bleiben kann. Allerdings wird es von seiner gegenwärtig wichtigsten Bezugsperson, seiner Mutter, getrennt, was sicherlich eine schwerwiegendere Veränderung darstellt.
Entscheidend ist natürlich auch die Frage, wer es besser organisieren kann, dass das Kind betreut wird.
Schließlich würde auch das Jugendamt zu dieser Frage Stellung nehmen. Insgesamt denke ich aber, dass das Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht eher auf die Kindesmutter übertragen würde, es sei denn es bestehen Erziehungsdefizite oder es liegen Tatsachen vor, die im Rahmen einer kurzen Erstberatung hier nicht bewertet werden können.
Insgesamt muss der Wegzug auch nicht dazu führen, dass Sie und die Großeltern weniger Kontakt zu Ihrem Kind haben werden, sondern sich nur die Intervalle ändern. Eine Vereinbarung über den Umgang auch in Ferien, an Feiertagen etc muss entsprechend angepasst werden.
Schließlich sollten Sie vor einer Antragstellung auch bedenken, dass ein gerichtliches Verfahren das Verhältnis zwischen Ihnen und der Kindesmutter sehr belasten kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Natürlich können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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sehr geehrte Frau Reeder
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider widerspricht sich ihre Aussage :
Zu erst erklären Sie dass die Chance das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bekommen, für mich gut stehen aber dennoch würde das Familiengericht wahrscheinlich sich für die Mama entscheiden.
Bevor ich diesen Schritt gehe (Gericht) möchte ich alle andere Wege ausprobieren.
Die Mama ist leider unberechenbar aber Erziehungsdefizit gibt es keine !! . Meist stellt sie mich vor den Fakten. ZB vor einem Jahr hatte sie Ihre Wohnung gekündigt und wollte zurück in Ihre Heimat. Ich konnte sie dann überreden zu bleiben und habe Mama + Kind in meiner Wohnung für die zwischen Zeit zurückgeholt (bis sie neue Whg hatten).
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wird das Amtsgericht erst der Mama das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustimmen, weil es meistens der fall ist.
Nochmal gleiche Frage :
was soll ich tun ?
habe ich dann Chance (eventuell Höhere Instanz) den Fall zu gewinnen ?
Oder soll ich sie lieber gehen lassen da ich nicht möchte dass mein Sohn unter dem "Krieg" leidet. Was würden Sie tun ?
mit freundlichen Grüssen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Ich bedauere, wenn Sie mich nicht richtig verstanden haben. Deshalb wiederhole ich:
Für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie spricht auf jeden Fall die Tatsache, dass das Kind weiterhin in der gleichen Stadt wohnen bleiben und den gleichen Kindergarten besuchen kann und sich diesbezüglich nicht neu eingewöhnen muss. Das alltäglich gewohnte Umfeld bliebe also erhalten. Dies allein wird aber nicht ausreichen.
Maßgebender wird sein, dass das Kind nun nicht mehr bei seiner Mutter leben soll, also die bisher wichtigste Bezugsperson entzogen wird, sondern mit Ihnen und Ihrer Familie. Das wird eine große Umstellung sein und es ist die Frage, ob wirklich genug Gründe vorliegen, derart einschneidend in das Leben des Kindes einzugreifen.
Ich sage nicht, dass Familiengerichte grundsätzlich für die Kindesmütter entscheiden. Hätte das Kind beispielsweise bisher seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Ihnen gehabt, es gab keine Anhaltspunkte für irgendwelche Probleme und Sie planen berufsbedingt wegzuziehen, so hätten Sie sicherlich die gleichen Chance, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten wie jetzt die Kindesmutter.
Es muss einen Grund geben, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes von der Kindesmutter zu Ihnen wechselt und dass was Sie vortragen reicht bestimmt nicht aus.
Die Amtsgerichte richten sich meist nach der Empfehlung des Jugendamtes. Natürlich können Sie auch in die nächste Instanz zum Oberlandesgericht gehen.
Schließlich kann ich Ihnen aber gemäß den geschilderten Faktoren nicht dazu raten, einen derartigen Antrag zu stellen, denn ich sehe nur geringe Erfolgsaussichten. Dazu kommt, wie selbst schon befürchten, dass das Kind unter dem Streit leiden wird und Ihr Verhältnis zu Kindesmutter ebenso.
Ich bedauere, Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können.