Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben, dürfen Sie allein über den Aufenthalt des Kindes entscheiden. Damit ist es strafrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Sie mit dem Kind umziehen, auch wenn dies durch die Entfernung die Ausübung des Umgangsrecht erschwert.
Strafrechtliche Konsequenzen sind folglich nicht zu befürchten.
Allerdings hat der Vater ein Umgangsrecht, das durch den Umzug beeinträchtigt wird. Sie sollten daher vor Ihrem Umzug mit dem Vater absprechen, wie, wo und wie häufig künftig der Umgang stattfinden kann und wie die entstehenden Kosten geteilt werden. Wenn ein Elternteil dem anderen den Umgang einfach verweigert, nehmen - in Ausnahmefällen - die Gerichte gelegentlich eine fehlende Erziehungseignung an. Dies kann zur Folge haben, das dem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird.
Selbst wenn der Vater ein gemeinsames Sorgerecht durchsetzen würde, könnten Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beantragen. Wenn das Kind bisher bei Ihnen gelebt hat und Sie die Hauptbezugsperson sind, spricht einiges dafür, dass selbst in diesem Fall ein Umzug mit dem Kind möglich wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-