Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Hier treffen zwei fundamental unterschiedliche Ansätze im Gesellschaftsrecht aufeinander. Während in Deutschland die Sitztheorie angewandt wird und ein Umzug ins Ausland zur Auslösung der GmbH führen würden, verfährt die Schweiz nach der Gründungstheorie und erlaubt die Verlegung des Sitzes nach Deutschland.
Mit Verweis auf die Sitztheorie kann der GmbH daher in Deutschland nicht die Partei- und Prozessfähigkeit abgesprochen werden, so dass hier eine Anmeldung der Gesellschaft bei örtlich zuständigen Handelsregister in Deutschland ohne Probleme möglich wäre.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesellschaft den Anforderungen einer deutschen GmbH entspricht. Denn aufgrund der Sitztheorie ist die GmbH dem deutschen GmbHG unterworfen. Werden alle dort vorgeschriebenen Merkmale (Geschäftsanschrift, Stammkapital, Geschäftsführer) eingehalten, so kann die Gesellschaft in Deutschland eingetragen werden.
Das Stammkapital muss in der Schweiz mindestens 20.000,00 CHF betragen, so dass man hier davon ausgehen kann, dass Sie auf die nach deutschem Recht notwendigen 25.000,00 EUR kommen.
Um den Sitz nach Deutschland verlagern zu könne, wird eine Änderung der Satzung vorzunehmen sein. Dies ist bei dem für Sie gegenwärtig zuständigen Registergericht in der Schweiz anzumelden. Hierzu bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses. Dieser sollte schriftlich fixiert werden.
Mit der geänderten Satzung können die die Eintragung in Deutschland am örtlichen Registergericht vornehmen. Das Registergericht wird einen nachweis verlangen, dass Ihre GmbH dem deutschen Recht entspricht, dies wird aber leicht zu führen sein.
Die Überführung des Firmenkapitals nach Deutschland wäre steuerneutral. Sollten Sie in der Schweiz Anlagevermögen haben und dieses vor dem Umzug verkaufen, könnten stille Reserven aufgedeckt werden. Dies könnte zu einer kurzfristig höheren Steuerlast führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
07.07.2016 | 10:51
Zunächst vielen Dank für die Ausführungen.
Ein paar Nachfragen:
- Welchen Status hätte die GmbH nach einer solchen Verlagerung des Firmensitzes aus Sicht der Schweizer Behörden? Wird die GmbH sozusagen zu einer Deutschen GmbH, oder bleiben ggf. Verpflichtungen gegenüber Schweizer Behörden bestehen (z.B. Steuererklärung, Kammermeldungen usw.)? Bleibt der Eintrag im Schweizer Handelsregister bestehen?
- Bedingung für die Gründung einer Schweizer GmbH ist ja, daß mind. ein Geschäftsführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Besteht diese Bedingung nach einer Verlagerung des Firmensitzes also nicht mehr?
- Können Sie mir weitere Details dazu nennen, wie dieser Nachweis, daß die GmbH deutschem Recht entspricht, gegenüber dem Registergericht zu führen ist? Wo/wie kann ich dies anderweitig in Erfahrung bringen?
- Wie erhalten wir die deutsche Steuernummer? Meldet das Registergericht die Eintragung direkt an das zuständige Finanzamt oder sind weitere Schritte unsererseits erforderlich?
Ich hoffe, meine Nachfragen bleiben noch im Rahmen. Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.07.2016 | 11:11
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen.
1. Mit Sitzverlagerung wäre die GmbH als deutsche GmbH anzusehen.
2. Da nun eine deutsche GmbH vorliegt würde diese Bedingung in der Tat entfallen.
3. Dies wird auf Antrag durch Vorlage der Satzung und allen weiteren Gründungsurkunden zu führen sein. Darüber hinaus dürfte das Registergericht ein aktueller Auszug aus dem schweizerischen Handelsregister interessieren.
4. Die Steuernummer müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater selbst beantragen. Hierbei ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.07.2016 | 11:11
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen.
1. Mit Sitzverlagerung wäre die GmbH als deutsche GmbH anzusehen.
2. Da nun eine deutsche GmbH vorliegt würde diese Bedingung in der Tat entfallen.
3. Dies wird auf Antrag durch Vorlage der Satzung und allen weiteren Gründungsurkunden zu führen sein. Darüber hinaus dürfte das Registergericht ein aktueller Auszug aus dem schweizerischen Handelsregister interessieren.
4. Die Steuernummer müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater selbst beantragen. Hierbei ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park