Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 15 Nr.1 PaßG ist der Inhaber eines Passes verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist. Die Verletzung dieser Pflicht stellt jedoch nach § 25 PaßG keine Ordnungswidrigkeit dar, da sie dort im Katalog nicht erfasst ist. Ordnungswidrig ist hingegen die unterlassene oder nicht rechtzeitige Ummeldung nach den jeweiligen Meldegesetzen der Bundesländer. Dieser sind Sie jedoch nachgekommen. Normalerweise wird nämlich bei der Ummeldung durch die Meldebehörde dann die Vorlage von Personalausweis und Reisepass verlangt und die entsprechenden Änderungen vorgenommen. In Ihrem Fall ist der Reisepass offenbar vergessen worden. Sie sollten daher, da die Verpflichtung aus § 15 Nr. 1 PaßG ja besteht, die Änderungen vornehmen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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