Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) FAMILIENLEISTUNGSAUSGLEICH
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG
) prüft das Finanzamt (FA) von Amts wegen, ob die Gewährung des Kindergeldes oder aber die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
(Kinder- und Betreuungsfreibeträge) für den Steuerpflichtigen günstiger sind.
Voraussetzung für eine derartige Günstigerprüfung ist aber, dass der Steuerpflichtige in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da Sie in die Schweiz umgezogen sind und dort Ihren Sohn geboren haben.
Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass das FA Ihren Sohn im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht berücksichtigt hat.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Sie in 2006 zum überwiegenden Teil in Deutschland gelebt haben und Ihr Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist.
2.) MUTTERSCHAFTSGELD
Ja, Ihr Arbeitgeber war sogar verpflichtet, Ihnen das Mutterschaftsgeld zu überweisen, denn der Anspruch bestand während der gesamten Schutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach.
Es handelt sich insoweit um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch, der erfüllt werden muss.
Ob der Betrag dabei auf ein inländisches oder ausländisches Konto überwiesen wird, ist dabei völlig unerheblich.
3.) KINDERERZIEHUNGSZEITEN
Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit u. a. dann angerechnet, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
).
Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI
). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht jedoch nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI
gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Diese Voraussetzung ist hier auch nicht erfüllt, da Sie nach Ihren Angaben in der Schweiz nicht gearbeitet haben.
Die Kindererziehungszeit kann deshalb für die Rente leider nicht angerechnet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.09.2007
|
13:23
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
09.09.2007 | 18:12
Sehr geehrter Herr Schweizer,
Vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort.
Zur Kindererziehungszeit möchte ich gerne meine Angaben konkretisieren:
Nach Ablauf des Mutterschutzes habe ich für meinen deutschen Arbeitgeber noch etwa 1 Monat gearbeitet (Urlaubstage), aber in der Schweiz versteuert. Danach war ich dann nicht mehr berufstätig.
Wie sehen Sie die Anerkennung der Kindererziehungszeit jetzt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.09.2007 | 19:36
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne beantworten möchte:
Auch eine Anrechnung für einen Monat kommt m. E. nicht in Betracht, da Sie bereits in der Schweiz Ihren Wohnsitz begründet hatten.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.