Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bestandteil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Da Sie und der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht und damit auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, müssen Sie sich mit Ihrem Ehemann über den Aufenthalt des Kindes verständigen.
D. h., wenn Sie den Wohnort wechseln, bedarf es der Zustimmung Ihres Ehemanns.
2.
In bestimmten Fällen kann sogar der Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB
in Betracht kommen, wenn Sie mit dem Kind ohne Zustimmung des Vaters umziehen.
3.
Kommt keine Einigung mit dem Vater zustande, müssten Sie die Zustimmung des Familiengerichts nach § 1628 BGB
einholen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt