Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Thesen können nicht bestätigt werden.
Hier liegt der untaugliche Versuch vor, mittels einer nicht vorhandenen Selbständigkeit (=Scheinselbständigkeit) die Versicherungspflicht zu umgehen.
Auch der Umweg über die GmbH führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn S derart weisungsabhängig geblieben ist, dass sich Tätigkeit, Wirkungskreis und Art und Umfang von der bisherigen abhängigen Beschäftigung bei T nicht geändert hat.
Die Tätigkeit von S erfolgt auch nicht unentgeltlich, da die geleisteten Stunden abgerechnet werden. Dass S diese Abrechnung dann über die GmbH vornimmt, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Man wird also weiterhin von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgehen müssen und zwar allein wegen der Tätigkeit bei T.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 01.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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