Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Entscheidung des Finanzamtes ist leider nach meiner Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, da die Ehefrau aufgrund der Eintragung im Grundbuch als Leistungsempfängerin anzusehen ist.
Maßgeblich ist insoweit das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.9.2009, XI R 14/08
(vgl. http://www.sis-verlag.de/archiv/1932-bfh-kein-vorsteuerabzug-einer-grundstuecksgemeinschaft-wenn-nur-einer-ihrer-gemeinschafter-leistungsempfaenger-und-die-rechnung-nur-an-ihn-adressiert-ist)
Zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann ich Ihnen daher nicht raten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 21.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Roth,
vielen Dank für die Beantwortung.
Leider glaube ich, dass der von Ihnen genannte Fall nicht den von mir dargestellten Sachverhalt abdeckt. Unter anderem wurden wie beschrieben in allen Rechnungen (Abweichungen gibt es im Grundbucheintrag, in der Veräußerungsanzeige und im Beleg der Grundsteuer) BEIDE Ehepartner genannt, sodass Sie nach außen immer klar als Gemeinschaft aufgetreten sind. Insbesondere ist auch die BAUGENEHMIGUNG (diese wird in der Begründung explizit genannt) auf beide ausgestellt. Weiterhin sind sich die Eheleute schon alleine durch Ihre Ehegemeinschaft und den nicht vorhandenen Ehevertrag (zivilrechtlich würde das Haus bei einem Schadensersatzfall des Ehemannes das Gewerbe betreffend ja auch in die Masse einfließen, die zum Schadensausgleich herangezogen werden würde) auf eine – meiner Meinung nach – anders zu würdigende Art miteinander verbunden als die Eigentümergemeinschaft in dem von Ihnen genannten Fall.
Deshalb möchte ich gerne meine Frage wiederholen, ob sich dieser Fall nicht anders darstellt und ob der Sachverhalt nicht anders zu werten ist? Ich würde sehr gerne um eine tiefergehende Beantwortung bitten.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
An meiner Einschätzung halte ich fest.
Nach § 15 I 1 Nr. 1 UStG
kann ein Unternehmer die gesondert in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Dieser Abzug kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmer selbst die von dem Vorunternehmer bewirkte Leistung empfangen hat.
Die eheliche Gemeinschaft erfüllt aber nicht die Unternehmereigenschaft.
Die Auffassung des FA ist insoweit nicht zu beanstanden.
Ich biete Ihnen jedoch, mir den Bescheid des FA per E-Mail zu überlassen, damit ich die Begründung im Einzelnen prüfen kann.
Damit wären für Sie keine weiteren Kosten verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth