Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Gemäß den internationalen Vereinbarungen mit den USA ist die dort ergangene Entscheidung in Deutschland mit gleicher Wirkung anzuerkennen wie eine entsprechende inländische Entscheidung.
Deshalb ist maßgeblich das Scheidungsurteil, wonach sie das Kind für zwei Wochen im Jahr in die USA bringen müssten.
Sie sind daher nicht verpflichtet, auf die Forderung des Vaters, die vom Scheidungsurteil nicht gedeckt ist, einzugehen.
Sollte allerdings ihre Tochter sich weigern, so müsste entsprechend dem Kindeswohl eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob dieser Besuch beim Vater für das Kindeswohl nicht schädlich wäre. Hierzu wären gemäß ihrem derzeitigen Aufenthalt die deutschen Gerichte zuständig.
Für die Kosten des Aufenthalts und der Reise ist in erster Linie das Scheidungsurteil maßgeblich. Sofern sie mit ihrem geschiedenen Ehemann keine andere Vereinbarung getroffen haben, wäre es grundsätzlich seine Aufgabe, das Kind bei Ihnen abzuholen und es wieder zurückzubringen sowie die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
Sofern ihnen das Sorgerecht zugesprochen worden ist, müsste ihr Mann dies auch berücksichtigen und akzeptieren. Für den Fall, dass er ihre Tochter nicht zurückgibt, wäre dann eine Zwangsvollstreckung aus dem Scheidungsurteil notwendig, die allerdings mit erheblichem Aufwand, Mühen und Kosten verbunden ist, insbesondere im Ausland.
Sofern die Scheidung in den USA erfolgt ist und amerikanisches Recht maßgeblich ist, richten sich die Beiträge auch nach dem dortigen Recht. Eine Erhöhung gemäß den Grundsätzen im deutschen Recht kommt daher leider nicht in Betracht.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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