Sehr geehrter Fragesteller,
mit der Adoption würde das Verwandschaftsverhältnis der Kinder zu Ihnen vollständig erlöschen (§ 1755 BGB
).
Bereits in dem Augenblick, in welchem Sie in die Adoption einwilligen, ruht Ihre elterliche Sorge und ein Recht zum persönlichen Umgang darf nicht mehr ausgeübt werden (§ 1751 Abs. 1 BGB
).
Eine Adoption mit der Bedingung eines Umgangsrechts ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ihre Sorge, daß der Kontakt nach der Adoption vollständig unterbunden wird, ist mehr als berechtigt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Was hat es dann mit folgender Regelung auf sich?:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/neureglung-zum-umgangsrecht-und-auskunftsrecht-leiblicher-vaeter_220_188582.html
Hier heißt es unter anderem:
....Die Rechte der leiblichen Väter, die keine rechtlichen sind, ist seit dem 13.7. stärker. Bislang konnte der biologische Vater nur dann gegen den Willen der Mutter und des sogenannten rechtlichen Vaters einen Kontakt erzwingen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hatte. Künftig soll entscheidend sein, ob der Umgang dem Kindeswohl dient und ob der Vater ernsthaftes Interesse an seinem Nachwuchs zeigt. ....
Wäre dies nicht in meinem Fall anwendbar?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie nehmen auf die seit 13.07.2017 geltende Vorschrift des § 1686a BGB
Bezug. Diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Fällen gelten, in denen bereits eine andere rechtliche Vaterschaft besteht. Wenn der leibliche Vater auch der rechtliche Vater ist und durch Einwilligung zur Adoption nur auf die rechtliche Vaterschaft verzichtet, soll er nicht als leiblicher Vater die Rechte aus § 1686a BGB
geltend machen können. Eine „Vaterschaft light" ohne Verpflichtungen aber mit Umgangsrecht etc. soll es nicht geben (BT-Drs. 17/12163 S. 12
).
Dies wird zwar von Familienrechtlern teilweise kritisch gesehen (vgl. Palandt/Götz, § 1686a BGB
Rn. 3). Gerichtliche Entscheidungen liegen zu dieser Thematik allerdings noch nicht vor.
Sie müssen daher damit rechnen, durch eine Adoption Ihre Rechte zu verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt